Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 340/2006 vom 20.04.2006

Berechnung der Gebühr bei Erledigung

1. Das von den Vergabekammern angewandte System der nach Auftragswerten tabellarisch gestaffelten Gebührensätze und die hieran anknüpfende Bemessung der Gebühr im Rahmen der durch § 128 Abs. 1 und 2 GWB gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe ist nicht zu beanstanden.

2. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag vor der Entscheidung der Vergabekammer zurück, trägt das Gesetz in § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB dem Umstand, dass in solchen Fällen in der Regel kein dem Auftragswert äquivalenter Aufwand entsteht, sondern der Erledigungsaufwand typischerweise geringer ist, in der Weise Rechnung, dass die Gebühr pauschal auf die Hälfte zu ermäßigen ist. Unter der „Hälfte der Gebühr“ ist die Hälfte der ansonsten angemessenen Ausgangsgebühr zu verstehen. Das bedeutet, dass vor dem Rechenschritt der Halbierung der Gebühr gemäß dem Kostendeckungsprinzip unter dem Gesichtspunkt des personellen und sachlichen Aufwands mögliche Ermäßigungen (aber auch mögliche Erhöhungen) der Gebühr zu prüfen sind.

3. Im Anschluss an die Halbierung der Gebühr nach § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB kann eine weitere Herabsetzung der Gebühr nur noch aus Gründen der Billigkeit gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB gerechtfertigt sein. Hierbei ist das Verbot zu beachten, dieselben Gesichtspunkte, die schon bei einem früheren Prüfungsschritt zu einer Reduzierung der Gebühr geführt haben, für eine solche Ermäßigung der Gebühr ein weiteres Mal heranzuziehen.

[OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2006 - Verg 80/05]

Az.: II/1 608-00

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