Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 279/2016 vom 30.03.2016

Beratungspflicht einer Bank bei Abschluss von Zinsswap-Verträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit den Beratungspflichten von Banken beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen, BGH, Urt. v. 22.03.2016 — XI ZR 425/14. Hintergrund war ein Zinssatz-Swap-Vertrag mit einer Gemeinde aus NRW. Durch das Urteil hat der BGH die Beratungspflichten - gegenüber den Gemeinden — bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen weiter konkretisiert.

In Übereinstimmung mit seiner gefestigten Rechtsprechung hat der BGH zunächst nochmals bekräftigt, dass die beratende Bank über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr selbst geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt einer objektgerechten Beratung, sondern aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklären muss.

Zudem hat der BGH erstmals Ausführungen dazu gemacht, wann ein Zinssatz-Swap-Vertrag konnex auf einen Darlehensvertrag bezogen ist, so dass die beratende Bank ausnahmsweise nicht auf einen schwerwiegenden Interessenkonflikt hinweisen muss. Um konnex zu sein, muss der Zinssatz-Swap-Vertrag mit der Bank geschlossen werden, die zugleich Darlehensgeberin des Kunden ist.

Zum anderen hat der BGH Ausführungen zur Vorteilsausgleichung gemacht. Danach kann ein Vorteil anzurechnen sein, der daraus resultiert, dass der geschädigte Anleger aufgrund eines auf demselben Beratungsfehler beruhenden Willensentschlusses zugleich mit dem und wegen des Abschlusses eines (neuen) Zinssatz-Swap-Vertrags, bei dem er nicht über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtet worden ist, einen anderen ihm nachteiligen Swap-Vertrag ablöst.

Dieser Vorteil, der dem negativen Marktwert des Altvertrags im Zeitpunkt seiner Auflösung entspricht, ist unter Wertungsgesichtspunkten allerdings dann nicht anzurechnen, wenn der Anleger schon zum Abschluss des Altgeschäfts durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der beratenden Bank veranlasst worden ist, ohne dass es darauf ankäme, ob Ansprüche wegen der früheren Beratungspflichtverletzung verjährt sind.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht, das OLG Köln, zurückverwiesen, das nun im Lichte des BGH-Urteils ausstehende Beweisaufnahmen durchführen wird. Die Pressemitteilung des BGH Nr. 60/2016 ist im Internet abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Das Urteil des BGH v. 22.03.2016 liegt noch nicht gedruckt vor.

Az.: 41.5.7

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