Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 449/2014 vom 29.07.2014

Belastungsausgleich bei Inklusion im Schulbereich

Mit Schnellbrief Nr. 120 vom 04.07.2014 hatte die StGB NRW-Geschäftsstelle die Mitgliedskommunen über die am 03.07.2014 erfolgte Verabschiedung des „Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ unterrichtet, nach dem die Kommunen ab dem Schuljahr 2014/2015 Erträge und Einzahlungen aus dem entsprechenden Belastungsausgleich erhalten werden. Das Gesetz ist nunmehr verkündet (GV. NRW. 2014, S. 404) und kann inklusive aller Änderungen im Internet unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14496&ver=8&val=14496&sg=0&menu=1&vd_back=N. abgerufen werden. Zur technischen Umsetzung des künftigen Belastungsausgleichs nachstehend folgende Hinweise: 

Veranschlagung der Mittel

Die Zahlungen des Landes werden nach § 1 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 5 des Belastungsausgleichsgesetzes jeweils für jedes Schuljahr spätestens am 1. Februar eines Jahres, erstmalig spätestens zum 1. Februar 2015, erfolgen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GemHVO NRW sind Erträge und Einzahlungen in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Werden Erträge und Aufwendungen in einem Leistungsbescheid festgesetzt, ist die Veranschlagung nach dem Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GemHVO NRW). 

Vorliegend ist noch nicht abschließend absehbar, zu welchem Zeitpunkt die Ausfertigung der Leistungsbescheide des Landes erfolgen wird und wie die Bescheide inhaltlich gestaltet sein werden. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Bescheide des Landes im Januar 2015 ausgefertigt werden dürften. Sie werden nach § 1 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 5 des Belastungsausgleichsgesetzes eine Leistung „für jedes Schuljahr“ - vorliegend also das Schuljahr 2014/2015 - betreffen.  

Verbuchung der Mittel 

In Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) und dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) geht die Geschäftsstelle davon aus, dass es sich bei den Erträgen/Einzahlungen um allgemeine Transfererträge/-einzahlungen handelt. Die in Rede stehenden Zahlungen sind daher als Zuweisungen für laufende Zwecke vom Land bei den Konten 4141 bzw. 6141 nachzuweisen.  

Verwendung der Mittel 

Bei den auf Grundlage des Belastungsausgleichs gewährten Finanzmitteln wird es sich um allgemeine Deckungsmittel handeln (vgl. vorstehend zu 1.). Auch die Feststellung des § 2 Abs. 2 des Belastungsausgleichsgesetzes, nach der die Mittel der Inklusionspauschale nicht der Abgeltung eines Ausgleichs für nicht-lehrendes Personal der Kommunen dienen, soweit Individualansprüche nach Bundesrecht bestehen, führt zu keiner anderen Wertung. Es handelt sich bei der Feststellung des § 2 Abs. 2 des Belastungsausgleichsgesetzes lediglich um eine Klausel, mit der das Land sich inhaltlich dagegen zu verwahren versucht, Konnexität für bundesrechtlich veranlasste Belastungen anerkannt zu haben. Es handelt sich jedoch nicht um eine Zweckbindungsklausel im Sinne des Haushaltsrechts.

Die Gesetzesbegründung formuliert dies wie folgt: „Dieser Absatz folgt dem ersten Absatz von Nummer 2.2 der Vereinbarung. Die Finanzierung des nicht-lehrenden Personals im Dienst der Schulträger ist deren eigene Aufgabe. Das Land ist abgesehen von den Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer zuständig für die Finanzierung des pädagogischen und sozialpädagogischen Personals in seinem Dienst (§§ 58, 92 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Individualansprüche gegen den Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe beruhen auf dem Bundesrecht. Sie gehören ausdrücklich nicht zu den Schulkosten (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW). Sie sind daher dem Land im Verhältnis zu den Kommunen nicht zuzurechnen und nicht von der Inklusionspauschale umfasst.“ (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion, LT Drs. 16/5751 vom 06.05.2014, S. 9 [zu § 2 Abs. 2]). 

Die Mittel können daher eingesetzt werden wie andere allgemeine Deckungsmittel auch. Die Entscheidung über die Verwendung ist eine kommunale. Die empfangende kommunale Gebietskörperschaft kann lediglich in dem Umfang, in dem sie Mittel erhalten hat, keine Netto-Belastung mehr geltend machen. Auch § 2 Abs. 6 des Belastungsausgleichsgesetzes verändert diese Wertung nicht: Danach wird — und für eine Evaluation ist nichts anderes erforderlich — eine Überprüfung der Höhe der Aufwendungen erfolgen, nicht aber der Erträge aus dem Belastungsausgleich. 

Keine Berichtspflicht 

Es handelt sich bei dem vorliegenden Belastungsausgleich ungeachtet der Gesetzesbezeichnung „Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ nicht um ein Förderprogramm des Landes, für das die Zuwendungsbestimmungen des § 44 LHO gelten würden. Es handelt sich um einen pauschalierten Belastungsausgleich nach Art. 78 Abs. 3 Verf NRW. Folglich bestehen keine Nachweispflichten i. S. des § 44 LHO.

Dementsprechend formuliert die Gesetzesbegründung: „Die Verteilung erfolgt als gesetzlich abgesicherte zusätzliche Leistung über eine pauschalierte Zuweisung ab dem Haushaltsjahr 2015.“ (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion, LT Drs. 16/5751 vom 06.05.2014, S. 6).  

Daran ändern die Vorschriften des § 1 Abs. 6 und des § 2 Abs. 6 des Belastungsausgleichsgesetzes nichts: Danach untersucht die Landesregierung jeweils gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage kommunaler Angaben die Entwicklung der kommunalen Aufwendungen des betroffenen Bereichs. Dies besagt nicht, dass Mittel empfangende kommunale Gebietskörperschaften über die Verwendung der Mittel berichten müssten. Die genannten Bestimmungen stellen allein Evaluationsklauseln i. S. d. Art. 78 Abs. 3 Satz 4 Verf NRW dar, die bestimmen, zu welchen Zeitpunkten auf welcher Grundlage die Auskömmlichkeit und Anpassungsbedürftigkeit des Belastungsausgleichs zwischen der Gesamtheit aller betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und dem Land untersucht wird.

Az.: IV/1 904-03/1

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