Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 22/2015 vom 08.12.2014

Bekanntmachung des vorzeitigen Endes von Konzessionsverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 18.11.2014 (Az.: EnZR 33/13) entschieden, dass nicht nur das reguläre Auslaufen, sondern auch die vorzeitige Beendigung von Konzessionsverträgen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Nach der derzeitigen Rechtslage blieb diese Frage bislang offen. Der BGH führt weiter aus, dass sofern die Bekanntmachung unterbleibe, der neu abgeschlossene „verlängerte“ Konzessionsvertrag nichtig sei.

Nicht nur das reguläre Auslaufen, sondern auch die vorzeitige Beendigung von Konzessionsverträgen muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Das hat der BGH in einem Urteil vom 18.11.2014 (Az. EnZR 33/13) zugunsten der Stadt Wernigerode entschieden. Unterbleibt die Bekanntmachung, wird der neu abgeschlossene („verlängerte“) Konzessionsvertrag nichtig.

Gegenstand des Verfahrens war ein Stromkonzessionsvertrag für einen eingemeindeten Ortsteil der Stadt Wernigerode. Die ehemals selbstständige Gemeinde Schierke vereinbarte im Jahr 2006 mit der Avacon AG die vorzeitige Beendigung des noch bis 2011 laufenden Konzessionsvertrages. Dies gab sie im Deutschen Ausschreibungsblatt bekannt. Anschließend wurde ein neuer Konzessionsvertrag mit zwanzigjähriger Laufzeit abgeschlossen. Nach der Eingemeindung im Jahr 2009 wies die Stadt Wernigerode die Avacon AG darauf hin, dass sie den vorzeitig verlängerten Vertrag wegen der unterbliebenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger für unwirksam halte.

Die Anforderungen an das Bekanntmachungsverfahren im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Konzessionserträgen im Strom- und Gasbereich sind in den einschlägigen Vorschriften des § 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz sieht die Bekanntmachung des Vertragsendes im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union in § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG ausdrücklich lediglich für das reguläre Auslaufen eines Konzessionsvertrages vor. Für den Sonderfall der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrages enthält § 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG keinen expliziten Hinweis auf das Bekanntmachungsmedium, was zu einer Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen führte.

Anmerkung

Der BGH hat sich mit seinem Urteil zu einer in der kommunalen Praxis bislang umstrittenen Frage im Hinblick auf die Anforderungen des förmlichen Konzessionsvergabeverfahrens geäußert. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fügt sich damit in eine Reihe im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidungen ein, die der Grundsatzentscheidung des BGH vom 17. Dezember 2013 (Az.: KZR 65/12 und KZR 66/12) folgten (vgl. auch StGB NRW-Mitteilung 196/2014 vom 24.03.2014). Mit den Entscheidungen wurden einige wichtige Klarstellungen im Hinblick auf das Auswahlverfahren, die Auswahlkriterien sowie der Rechtsfolgen getroffen, die für Gemeinden als auch für Stromnetzbetreiber gleichermaßen bei der Vergabe von Strom- und Gasnetzkonzessionen von Bedeutung sind.

Dennoch führt der derzeitige Rechtsrahmen des EnWG im täglichen Umgang mit gemeindlichen Konzessionsvergabeentscheidungen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und birgt nach wie vor das Risiko der vollständigen Rückabwicklung von Konzessionsverträgen in sich. Die Vielzahl an bestehenden Rechtsstreitigkeiten belegt diese Problematik. Aus kommunaler Sicht besteht daher dringender Handlungsbedarf für eine gesetzliche Klarstellung der einschlägigen Vorschriften im Energiewirtschaftsgesetz - so wie auch im Koalitionsvertrag verankert. Der Gesetzgeber ist nach wie vor gefragt, die einschlägigen Vorschriften der §§ 46, 48 EnWG anzupassen, um auf diese Weise größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 28.11.2014 diese kommunale Forderung bekräftigt. Anlässlich der Stellungnahme der Bundesregierung zum Sondergutachten der Monopol-kommission Energie 2013 (vgl. StGB NRW-Mitteilung 455/2014 vom 16.07.2014) befasste sich das Bundesratsplenum mit dem Thema Konzessionen. Der Bundesrat begrüßt in seinem Beschluss (Bundesrat-Drs. 486/14) die Absicht der Bundesregierung zu prüfen, wie hinsichtlich des Abschlusses von Wegenutzungsverträgen eine größere Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden kann.

Er ist der Auffassung, dass hierzu gesetzgeberische Novellierungen erforderlich sind. Der Forderung des Ausschusses für Innere Fragen des Bundesrates nach der Prüfung einer Ermöglichung der Inhouse-Vergabe auch im Bereich der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen schloss sich das Plenum des Bundesrates dagegen nicht an. Auch die Wirtschaftsministerkonferenz wird im Rahmen ihrer Sitzung am 10./11. Dezember 2014 diese Thematik aufgreifen.

Az.: II/3 810-05/3

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