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StGB NRW-Mitteilung 275/2021 vom 25.05.2021

Bekämpfung von Hasskriminalität im Netz: Bundestag beschließt zweite Novelle des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beschlossen. Ziel ist es, die Bekämpfung straf-barer Inhalte auf den Plattformen der sozialen Netzwerkanbieter zu verbessern und transparenter zu machen. Dabei sollen Meldewege für Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erleichtert, unmittelbare Auskunftsansprüche von Betroffenen gegenüber den Anbietern geschaffen und zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte er-leichtert werden. Neben einem Gegenvorstellungsverfahren, wenn es um die Löschung oder Beibehaltung von Inhalten auf Plattformen geht, ist auch Gegenstand der Änderungen eine Anerkennungsmöglichkeit für privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen. Die Änderungen werden am 28.5.2021 vom Bundesrat beraten, der Einspruch erheben kann. Aus Sicht des DStGB sind die Stärkung der Nutzerrechte sowie die erweiterte Bestandsdatenauskunft zur Ermittlung von Tätern rechtswidriger Hasspostings ausdrücklich zu begrüßen.

Der Bundestag hat am 6. Mai 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes in der 2./3. Lesung angenommen. Das ursprünglich 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird nach den erst am 3. April 2021 in Kraft getretenen Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität weiter konkretisiert und weiterentwickelt.

Stärkung der Nutzerrechte

Die Nutzerfreundlichkeit der Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, die zum Teil noch zu kompliziert oder versteckt sind, sollen verbessert werden. Zudem sollen Informationspflichten für halbjährliche Transparenzberichte der Plattformbetreiber ergänzt und im Telemediengesetz ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegenüber den Diensteanbietern geschaffen werden. Dieser Anspruch soll für Nutzer gelten, die in sozialen Netzwerken Opfer rechtswidriger Inhalte geworden sind.

Mehr Transparenz im Umgang mit Berichten sozialer Netzwerkbetreiber

Um der Öffentlichkeit eine gewisse Vergleichbarkeit der Berichte verschiedener Anbieter zu erleichtern, sollen die Berichte künftig eine Zusammenfassung wesentlicher Informationen enthalten. Ferner ist künftig unter anderem auch über den Umgang mit Gegenvorstellungen sowie über Grundlagen der Funktionsweise von automatisierten Verfahren beim Auffinden von zu entfernenden Inhalten zu berichten, soweit die Anbieter diese schon heute einsetzen. Die Anbieter sollen künftig zudem darüber berichten, ob und inwieweit Wissenschaft und Forschung zur anonymisierten Auswertung Zugang zu Erkenntnis-möglichkeiten gewährt wird über spezifische Betroffenheiten durch rechtswidrige Inhalte, abgestimmte Verhaltensweisen bei deren Verbreitung sowie zu der Frage, inwiefern entfernte Inhalte an Eigenschaften im Sinne des § 1 AGG anknüpfen.

Privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen

Eingeführt werden sollen Gegenvorstellungsverfahren, wenn es um die Löschung oder Beibehaltung von Inhalten auf Plattformen geht. Damit wird sichergestellt, dass Beschwerdeführer einerseits sowie Inhalteverfasser andererseits auf einfache Weise vom Anbieter eines sozialen Netzwerks die Überprüfung einer Entscheidung über einen Inhalt herbeiführen können. Zudem wird eine Anerkennungsmöglichkeit für privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen eingeführt. Ei-ne solche Schlichtung könne dazu beitragen, eine außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern bzw. Nutzern und dem Anbieter zu erreichen. Schließlich werden auch Vorgaben der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) zum Schutz vor strafbaren Inhalten auf Videosharingplattformen mit den neuen Regelungen umgesetzt.

Umfang der Bestandsdatenauskunft durch die Zentralstelle beim BKA konkretisiert

Durch eine Änderung des § 3a Absatz 4 NetzDG soll klargestellt wer-den, dass die für die Bestandsdatenauskunft durch das BKA benötigten Daten, zu denen neben der IP-Adresse und der Portnummer auch der Zeitpunkt des Zugriffs gehört, vom Anbieter des sozialen Netzwerkes mit übermittelt werden müssen, damit diese den zuständigen Behörden für eine erfolgversprechende Abfrage zur Verfügung stehen. Hintergrund ist, dass IP-Adressen vielfach dynamisch vergeben wer-den und nicht dauerhaft einem bestimmten Anschluss zuzuordnen sind. Die Bestandsdatenabfrage kommt bei der Strafermittlung und -verfolgung von Tätern von Hasspostings zum Tragen, die dem BKA durch die Netzwerkbetreiber gemeldet wurden. Eine solche Pflicht zur Meldung bestimmter strafbarer Inhalte an das BKA tritt ab Februar 2022 in Kraft. Das BKA prüft die gemeldeten Inhalte auf schwere Straftatbestände. Stuft es die Meldungen als strafrechtlich relevant ein, werden die Fälle für die weitere Bearbeitung im Fall eines Ermittlungsverfahrens den Staatsanwaltschaften in den Bundesländern übermittelt.

Anmerkung des DStGB und des StGB NRW

Die Gesetzesänderungen sind neben dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen Hass, Hetze und Bedrohungen in sozialen Medien, von denen auch Kommunalpolitiker/innen, kommunale Beschäftigte, Feuerwehr- und Rettungskräfte sowie ehrenamtlich Engagierte stark betroffen sind. Dies betrifft vor allem die erweiterten Rechte, um sich gegen Hasspostings, ihr Löschen oder Beibehalten durch Netzwerkanbieter zu wehren, Auskunftsansprüche erheben und Streitigkeiten sowohl auf strafrechtlichem als auch zivilrechtlichen Wege gerichtlich und außergerichtlich klären zu können. Ausdrücklich zu begrüßen ist auch die Klarstellung im Hinblick auf den Umfang der an das BKA herauszugebenden Daten, um strafbare Inhalte prüfen und vermeintliche Täter von Hasspostings ermitteln zu können. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesrat am 28.05.2021 positioniert.

Quelle: DStGB Aktuell 1921 vom 14.05.2021

Az.: 14.0.35-002

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