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StGB NRW-Mitteilung 149/2001 vom 05.03.2001

Bekämpfung gefährlicher Hunde-Initiativen auf Bundesebene

Wie bereits berichtet, sind auf Bundesebene verschiedene Initiativen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden in Ergänzung zu den erlassenen landesrechtlichen Regelungen ergriffen worden. Zu dem Stand dieser Initiativen ist im Einzelnen folgendes zu berichten:

1. Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (BT-DrS 14/4451) ist mittlerweile vom Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat hat allerdings nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuss angerufen, der in dieser Sache voraussichtlich am 07.02.2001 tagen wird; die Bundesregierung berücksichtigte zwar zahlreiche, aber nicht alle Anregungen, die der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorgebracht hatte.

Was das in dem Artikelgesetz enthaltene Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz betrifft, das nunmehr als Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz bezeichnet ist, haben sich insbesondere folgende Änderungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf ergeben:

    • Zur Klarstellung und Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs sind die wesentlichen Begriffe wie Verbringung, Einfuhr, Zucht, Handel und gefährlicher Hund jetzt im Gesetz selbst definiert.
    • Als gefährlich gelten dabei Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und jetzt zusätzlich Bullterrier sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.
    • Entsprechend wurde das absolute Einfuhr- und Verbringungsverbot auf die Rasse Bullterrier und zusätzlich auf Hunde ausgedehnt, deren Gefährlichkeit nach dem Recht des Landes, wo der Hund ständig gehalten werden soll, (unwiderleglich) vermutet wird; das in diesem Zusammenhang ursprünglich vorgesehene Genehmigungsverfahren, das den Zollstellen in wesentlichem Umfang Wesensprüfungen abverlangt hätte, ist also gestrichen worden.

Soweit das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde auch Änderungen des Tierschutzgesetzes vorsieht, ist der Regierungsentwurf weitgehend unverändert geblieben. Dies gilt insbesondere für die Erweiterung des Verbots der Qualzüchtung durch das Tierschutzgesetz selbst bzw. durch den Verordnungsgeber, wo die weitergehenden Anregungen des Bundesrats größtenteils nicht aufgegriffen wurden.

Der Entwurf wurde allerdings insoweit ergänzt, als nunmehr eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von Vorschriften zur Kennzeichnung insbesondere von Hunden vorgesehen ist.


Nicht durchgesetzt hat sich der Bundesrat bisher auch mit seinem Vorschlag, zukünftig nicht nur von gewerbsmäßigen, sondern auch von privaten Tierhaltern einen generellen Sachkundenachweis zu verlangen. Gleiches gilt für die Anregung, auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach dem Tierschutzgesetz im Eilverfahren ohne Zustimmung des Bundesrats mangels eines praktischen Bedürfnisses zu verzichten. Insbesondere auf diese beiden Punkte will der Bundesrat im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zurückkommen.

Gegenstand des Vermittlungsverfahrens ist im übrigen auch die vorgesehene Änderung des Strafgesetzbuchs. Hier möchte der Bundesrat erreichen, dass auch die Haltung eines gefährlichen Hundes, die landesrechtlich verboten ist, bestraft wird. Nach dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz ist dagegen nur die illegale Zucht oder der illegale Handel mit Strafe bedroht. Ausgerechnet den Halter vor Strafe zu verschonen, entbehrt nach Auffassung des Bundesrats eines sachlichen Grundes.

Demgegenüber verfolgt der Bundesrat die gleichfalls von ihm geforderte Einführung einer Haftpflichtversicherung für gefährliche Hunde nicht weiter, nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung starke Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes geltend machte.

2. Tierschutz-Hundeverordnung

Dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgelegten Entwurf einer Tierschutz-Hundeverordnung hat der Bundesrat mittlerweile zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe, dass zahlreiche Änderungen vorgenommen werden.

Diese betreffen insbesondere auch die in dem Entwurf vorgesehene Ausgestaltung des Verbots der Qualzüchtung durch § 11b Abs. 2 Tierschutzgesetz. Ziel der Änderungsvorschläge ist dabei, die Regelung inhaltlich dem geplanten Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde anzugleichen.
Dementsprechend soll insbesondere nicht nur bei den Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 Tierschutzgesetz vermutet werden, sondern auch beim Bullterrier. Im übrigen verlangt der Bundesrat, dass die Vermutung anders als im Entwurf unwiderleglich ausgestaltet wird.

Die Bundesregierung muß nun über die Behandlung des Maßgabebeschlusses entscheiden.

3. Antrag zur Einführung einer obligatorischen Haftpflichtversicherung für Hunde

Ergänzend ist zu berichten, dass die Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen in einem Antrag von der Bundesregierung die Einführung einer obligatorischen Haftpflichtversicherung für Hunde gefordert haben (Bundestags-Drucksache 14/3825).

Zur Begründung verweisen sie darauf, dass Opfer von Attacken durch gefährliche Hunde mit ihren Schadensersatzansprüchen mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Hundehalter ausfielen. Durch Einführung einer obligatorischen Haftpflichtversicherung solle dieser Missstand beseitigt und gleichzeitig verhindert werden, dass die Solidargemeinschaft für die von gefährlichen Hunden angerichteten Schäden aufkommen muss.

Am 08.12.2000 hat der Bundestag den Antrag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und den Fraktionen von F.D.P. und PDS gebilligt. Die CDU/CSU-Fraktion votierte gegen die Initiative, vor allem unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Bundesregierung im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde auf einen entsprechenden Vorstoß des Bundesrats geltend machte (vgl. hierzu bereits oben).

4. Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches

Der Gesetzesantrag des Landes Brandenburg (Bundesrats-Drucksache 418/00), der durch eine Änderung des Strafgesetzbuches die Einziehung von gefährlichen Hunden nach Beißattacken erleichtern soll, wurde in den zuständigen Ausschüssen des Bundesrats vertagt bis zum Wiederaufruf durch das antragstellende Land. Wann ein solcher Wiederaufruf erfolgen wird, ist derzeit nicht absehbar.

5. Vorstoß der Bundesregierung für ein EU-weites Zucht-, Einfuhr- und Handelsverbot

Ergänzend zu den Bemühungen auf der Ebene der Bundesgesetzgebung hat die Bundesregierung einen Vorstoß im Rat der Europäischen Union unternommen mit dem Ziel, EU-weit die Zucht, die Einfuhr und den Handel mit gefährlichen Hunden zu verbieten. Sie hat dementsprechend dem Rat vorgeschlagen, dass die Kommission gebeten wird, den Entwurf eines Rechtsinstruments auf der Grundlage des EG-Vertrags zum Schutz vor Gefährdungen durch Kampfhunde auszuarbeiten.

Mittlerweile hat der Rat die Kommission in diesem Sinne beauftragt. In einer ersten Reaktion hat die Kommission allerdings Bedenken geäußert im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip und die Frage einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage für die Bekämpfung von gefährlichen Hunden.

Quelle: DStGB Aktuell

Az.: I/2 100-00/2

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