Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 667/2008 vom 20.10.2008

Bekämpfung des so genannten Bärenklaus

In der jüngsten Zeit haben mehrere Mitgliedstädte und -gemeinden beim Städte- und Gemeindebund NRW angefragt, ob und in welcher Weise der sog. Bärenklau (Herkulesstaude) bekämpft werden kann. Der StGB NRW weist aus diesem Anlass auf Folgendes hin:

Der sog. Bärenklau (Herkulesstaude) muss durch sachkundiges Personal bekämpft werden. Eine Bekämpfung kann u. a. durch den Einsatz mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Streichverfahren bzw. durch Einzelpflanzenbehandlung erfolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Für die Bekämpfung der Herkulesstaude mit Pflanzenschutzmitteln im sog. Straßenbegleitgrün gilt seit dem 25.03.2006 eine Allgemeinverfügung der Landwirtschaftskammer NRW, die unter Befreiung von § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz die Bekämpfung der Herkulesstaude mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen gestattet. Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen bis zum 31.12.2010.

Für Rückfragen bei der Bekämpfung des sog. Bärenklaus steht der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Frau Weigand für das Rheinland, Tel. 0228 4342114, und Herr Reichel für Westfalen, Tel. 0251 23746914) zur Verfügung. Ergänzend sind Informationen im Internet unter www.pflanzenschutzdienst.de und unter der Internet-Adresse www.landwirtschaftskammer.de/fachangebot/pflanzenschutz/genehmigungen/herkulesstaude.htm abrufbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung der Herkulesstaude auf keinen Fall privaten Grundstückseigentümern überlassen werden sollte, zumal bereits in der vorstehend genannten Allgemeinverfügung (Ausnahmegenehmigung zur Bekämpfung der Herkulesstaude mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün) unter Ziffer 1 a) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Herkulesstaude im Straßenbegleitgrün ausschließlich durch sachkundiges Personal bekämpft werden darf. In der Begründung zu der Allgemeinverfügung wird außerdem darauf hingewiesen, dass ohne einen gezielten und fachkundigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln der Vermehrung der Herkulesstaude in Straßenbegleitgrün nicht begegnet werden kann. Die Bekämpfung der Herkulesstaude ist vordringlich zum Schutz der Bevölkerung notwendig, da ein Kontakt mit der Pflanze unter Einwirkung von Sonnenlicht stets zu schweren, schmerzhaften und unter Umständen lang anhaltenden allergischen Hautreaktionen - wie zum Beispiel Blasenbildung - führt. Kinder sind hierbei besonders gefährdet.

Vor diesem Hintergrund kann privaten Grundstückseigentümern auf keinen Fall aufgegeben werden, Herkulesstauden in Privatgärten eigenhändig zu bekämpfen, weil diese hierdurch erheblich gefährdet werden. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Grundstückseigentümer z. B. durch Berichte der Stadt/Gemeinde in der Tageszeitung über die Gesamtproblematik der Herkulesstaude aufgeklärt werden. Hierzu gehört u. a., dass ein Bild gezeigt wird, wie die Herkulesstaude aussieht. Gleichzeitig sollten Grundstückseigentümer und Bürgerinnen und Bürger aufgefordert werden, der Stadt bzw. Gemeinde zu melden, wenn sie eine Herkulesstaude an einem bestimmten Standort erkannt haben, damit die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in Rückkontakt mit der Landwirtschaftskammer NRW eine sach- und fachgerechte Bekämpfung der Herkulesstaude einleiten kann. Dieses gilt auch für die Bekämpfung von Herkulesstauden, die in Privatgärten vorzufinden sind.

Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Rückkontakt mit der Landwirtschaftskammer NRW auch deshalb erforderlich ist, damit eine fachgerechte und effektive Bekämpfung des sog. Bärenklaus (der Herkulesstaude) sichergestellt werden kann.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftskammer NRW auch eine 5-seitige Information zur Bekämpfung der Herkulesstaude (Stand April 2008) aufgelegt hat. Diese Information kann auch unter der Internet-Adresse www.pflanzenschutzdienst.de abgerufen werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftskammer NRW mit Blick auf die vorstehend genannte Allgemeinverfügung den StGB NRW noch einmal darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Städte und Gemeinden, die im Straßenbegleitgrün den sog. Bärenklau bekämpft haben, die behandelten Flächen im Straßenbegleitgrün bis zum 01.12. des Kalenderjahres an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen melden, weil in Ziffer 1 Buchstabe f der o. g. Allgemeinverfügung festgehalten ist, dass nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen eine Meldung über die behandelten Flächen bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres an die Landwirtschaftskammer NRW abzusetzen ist.

Az.: II/2 60-20

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