Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 500/1998 vom 05.09.1998

Bekämpfung der Jugendkriminalität

Zum Abschluß des Kongresses "Jugendkriminalität" am 20.8.1998 hat der Minister für Inneres und Justiz Fritz Behrens die nachfolgenden zehn Thesen als Ergebnisse der Veranstaltung zur Bekämpfung der Jugendkriminalität festgehalten:

"1. Maßnahmen der Prävention stehen im Vordergrund. Sie sind in enger Zusammenarbeit von Schule, Jugendamt, Polizei, Justiz und Bewährungshilfe sowie von freien Trägern zu erörtern und zu fördern.

Durch problembezogene Organisationsabsprachen muß abgegrenztes Zuständigkeitsdenken überwunden und müssen Problemlösungen gefunden werden.

2. Durch fachübergreifenden Dialog ist zu gewährleisten, daß sich Medien und Wirtschaft ihrer Verantwortung für die junge Generation bewußt werden.

3. Auffällig gewordenen Kindern sollte – gemeinsam mit ihren Erziehungsberechtigten – die volle Aufmerksamkeit gewidmet werden. Sie müssen Gelegenheit bekommen, Erziehungs- und Sozialisationsdefizite zu beheben.

4. Auch die Schulen müssen intensiv in die Bemühungen mit einbezogen werden, Kindern und Jugendlichen die Grundlagen für eine Achtung von Rechtsgütern anderer, wie Leben, Gesundheit und Eigentum zu vermitteln.

5. Auf minderjährige Intensivtäter ist frühzeitig konsequent zu reagieren.

Nur in Extremfällen, in denen alle pädagogischen Konzepte nicht greifen, und die Eltern keinen pädagogischen Einfluß mehr ausüben können, ist eine geschlossene Unterbringung in Erwägung zu ziehen.

6. Erziehungsmaßnahmen sollen spürbar werden, deshalb ist gegenüber straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden zeitnah zu reagieren. Diversion und Täter-Opfer-Ausgleich sind stärker zu nutzen.

7. Verschärfungen des Jugendstrafrechts – wie Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters, Erhöhen des Höchstmaßes der Jugendstrafe sowie die generelle Anwendung von Erwachsenenstrafrecht für Heranwachsende – sind kein geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Jugendkriminalität. Das breite Angebot von Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz bietet genügend Möglichkeiten, auf Straftaten jugendlicher Täter angemessen zu reagieren.

8. Die Abläufe der Zusammenarbeit im Rahmen der Strafverfolgung sind mit dem Ziel zu überprüfen, die vorhandenen differenzierten Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen und eine möglichst zeitnahe Reaktion zu ermöglichen, die von den Betroffenen auch bemerkt wird. Von den Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung, z.B. dem vereinfachten Jugendverfahren nach §§ 76 ff. JGG, ist in allen geeigneten Fällen Gebrauch zu machen.

9. Ich will im Bereich der Straffälligenhilfe Vertreter der Richterschaft, der Staatsanwaltschaften und der sozialen Dienste der Justiz sowie der freien Träger an einen Tisch bringen. Vor diesen örtlichen Koordinierungskreisen erhoffe ich mir ebenfalls eine verbesserte Bekämpfung der Jugendkriminalität.

10. Von dem neuen Ministerium für Inneres und Justiz erwarte ich neue materielle Impulse und zügigere Abstimmungsverfahren und unkomplizierteren Informationsaustausch."

Az.: III 718

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