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StGB NRW-Mitteilung 481/2000 vom 05.09.2000

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter

Der Deutsche Bundestag hat am 7.7.2000 in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen das von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen gemeinsam eingebrachte Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter beschlossen.

Mit diesem Gesetz sollen die Chancen schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt verbessert und deren überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit schnell und nachhaltig abgebaut werden. Erklärtes Ziel ist es, schon bis Oktober 2002 rd. 50.000 Schwerbehinderte wieder in Arbeit und Beruf zu bringen. Die wichtigsten Inhalte des Gesetzes sind:

- Neugestaltung des Systems von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe. Künftig ist die Ausgleichsabgabe gestaffelt, je nachdem inwieweit Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen. Sie liegt zwischen 200 und 500 Mark. Die Beschäftigungspflicht wird zunächst bis Ende 2002 befristet auf 5 Prozent gesenkt. Der Beginn der Beschäftigungspflicht wird von 16 auf 20 Arbeitsplätze angehoben. Unzumutbare Belastungen für kleine und mittelständische Betriebe sollen durch Sonderregelungen vermieden werden.

- Behinderte Menschen haben künftig einen Anspruch gegen die Hauptfürsorgestellen auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz und den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung wegen der Behinderung.

- Verpflichtung der Arbeitsämter zu möglichst frühzeitiger, betriebsnaher Qualifizierung arbeitsloser Schwerbehinderter und Einrichtung besonderer Vermittlungsstellen in jedem Arbeitsamt.

- Ausbau der besonderen Verpflichtungen der Arbeitgeber, insbesondere zum Abschluß betrieblicher Integrationsvereinbarungen.

- Erweiterung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Interesse besserer betrieblicher Integration Schwerbehinderter.

- Ausbau betrieblicher Prävention zur Sicherung und Erhaltung der Arbeitsplätze Schwerbehinderter.

- Neuordnung und Verbesserung der Förderleistungen an Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter.

- Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Integrationsfachdiensten zur Vermittlung und arbeitsbegleitenden Betreuung Schwerbehinderter sowie zur Beratung der Arbeitgeber.

- Schaffung spezieller Integrationsunternehmen, -betriebe und -abteilungen zur Eingliederung besonders betroffener Schwerbehinderter in das Arbeitsleben.

Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftig; sein Inkrafttreten ist für den 1. Oktober 2000 vorgesehen.

Az.: III 851

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