Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 323/2000 vom 05.06.2000

Beitragspflicht und § 51 a Landeswassergesetz NRW

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 15.2.2000 (Az.: 15 A 772/97) entschieden, daß die Beitragspflicht für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage nicht entsteht, wenn der Grundstückseigentümer nach § 51 a LWG NRW verpflichtet ist, anfallendes Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen. Mit diesem Urteil bestätigt sich das in diesen Fällen lediglich ein Teilanschlußbeitrag für die Anschlußmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage in bezug auf die Ableitung von Schmutzwasser erhoben werden kann (vgl. Dietzel in : Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 KAG NRW Rz. 540 a.E.; Queitsch, KStZ 2000, S. 61ff., S.66). Denn zum einen besteht nach § 5 Abs. 2 der Muster-Entwässerungssatzung des StGB NRW (Mitt. NWStGB 1995, S. 317ff.) kein Anschlußrecht, wenn ein Grundstückseigentümer nach § 51 a Abs. 2 i.V.m. § 51 a Abs. 1 LWG NRW zur ortsnahen Beseitigung des Regenwassers auf seinem Grundstück verpflichtet ist. Besteht aber kein satzungsrechtliches Anschlußrecht, so kann auch eine Kanalanschlußbeitragspflicht nicht entstehen, da die Entstehung der Beitragspflicht u.a. voraussetzt, daß für das Grundstück nach der Entwässerungssatzung ein Anschlußrecht an die gemeindliche Abwasseranlage besteht. Zum anderen konnte bereits aus dem Beschluß des OVG NRW vom 15.7.1996 (Az.: 15 B 2222/96) die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Anschlußmöglichkeit für Regenwasser an die gemeindliche Abwasseranlage für einen Grundstückseigentümer, der nach § 51 a Abs. 2 LWG NRW regenwasserbeseitigungspflichtig ist, keinen wirtschaftlichen Vorteil beinhaltet, weil das Grundstück allein wegen des Schmutzwassers der abwassertechnischen Erschließung durch gemeindliche Abwasseranlage bedarf (vgl. Dietzel in : Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 KAG NRW Rz. 540 a.E.). Denn das OVG NRW hatte bereits in dem Beschluß vom 15.7.1996 darauf hingewiesen, daß eine bloße Teilanschlußmöglichkeit für Niederschlagswasser an die gemeindliche Abwasseranlage, die eine zusätzliche Versickerungseinrichtung für den nicht einleitbaren Teil des Niederschlagswassers auf dem Grundstück erforderlich macht, weniger vorteilhaft ist als eine Vollanschlußmöglichkeit für das gesamte Niederschlagswasser.

Az.: II/2 24-22

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