Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 204/1999 vom 05.04.1999

Beihilfegewährung an privat versicherte Arbeitnehmer

Achte Verordnung zur Änderung, der Beihilfenverordnung für Angestellte und Arbeitnehmer (BVOAng) vom 03.09.1998 (GVBI. NRW. S. 550)

Durch die genannte Änderung der BVOAng ist mit Wirkung vom 01.04.1999 die Beihilfegewährung an Arbeitnehmer auf eine neue Grundlage gestellt worden. Danach sind die Krankheitsaufwendungen bei privat versicherten Arbeitnehmern nur noch insoweit beihilfefähig, als sie über die Leistungen der privaten Krankenversicherung hinausgehen. Soweit diese Arbeitnehmer bislang auf den möglichen Arbeitgeberzuschuß nach § 257 SGB V zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag verzichtet hatten, sind sie nunmehr gehalten, diesen in Anspruch zu nehmen.

Die NRW-Regelung entspricht der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 08.10.1998), nach der ein einseitiger Verzicht auf den Arbeitgeberzuschuß zur GKV nicht zulässig ist, wenn damit (höhere) Beihilfeleistungen erlangt werden sollen. Wegen der allgemeinen Anwendung des BSG-Urteils durch die öffentlichen Arbeitgeber findet derzeit eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene über ein einheitliches Vorgehen statt. Nach Abschluß der Gespräche wird endgültig darüber entschieden werden können, wie für den betroffenen Personenkreis eine Übergangsregelung ausgestaltet werden muß, die unter Beachtung der BSG-Rechtsprechung die Interessen der Familien mit Kindern und das Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der bisherigen Handhabung angemessen berücksichtigt.

Zudem wird in Gesprächen mit der privaten Versicherungswirtschaft nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, mit denen in Härtefällen geholfen werden kann. Das Inkrafttreten der Neuregelung ist deshalb mit Änderungsverordnung vom 04.02.1999 (die in Kürze im GVBL bekanntgegeben wird) um ein Jahr bis zum 01.04.2000 hinausgeschoben worden.

Die Verordnung hat folgenden Wortlaut (Auszug):

"Artikel 1

Artikel II der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 3. September 1998 (GV NRW. S. 550) wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 erhält folgende Fassung:

Für Bedienstete, die am 30. September 1998 freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ist § 1 Abs. 2a BVOAng in der ab 1. Oktober 1998 geltenden Fassung erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 3 1. März 1999 entstehen.

2. Folgender Satz 4 wird angefügt:

Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1998 in einer privaten Krankenversicherung versichert waren und keinen Zuschuß nach § 257 SGB V erhalten, ist § 1 Abs. 2a BVOAng in der ab 1. Oktober 1998 geltenden Fassung), erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 3 1. März 2000 entstehen,

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."

Für die betroffenen Arbeitnehmer ergibt sich also vorerst nicht die Notwendigkeit, den privaten Versicherungsschutz zum 01.04.1999 anzupassen und einen Arbeitgeberzuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu beantragen.

Az.: I/1 047.00.1

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