Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 309/1997 vom 20.06.1997

Beihilfeberechnung

Über den Einspruch des Gemeindedirektors Vettweiß gegen den ihm gegenüber verhängten Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz durch die Weitergabe von personenbezogenen Daten zur Beihilfebearbeitung durch private Krankenversicherungen hat das Amtsgericht Köln aufgrund des Hauptverhandlungstermins vom 09.06.1997 mittlerweile entschieden. Das Verfahren gegen den Gemeindedirektor wurde nach § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes aus Rechtsgründen eingestellt. Das Amtsgericht Köln vermochte nicht zu erkennen, inwieweit in rechtserheblicher Weise der Gemeindedirektor gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft Köln stimmten ausdrücklich der Vorgehensweise des Gerichts zu.

Die Geschäftsstelle des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes sieht sich durch diese Entscheidung in ihrer Rechtsauffassung bestätigt (vgl. Mitteilungen NWStGB vom 20.03.1996, lfd. Nr. 129 und vom 20.02.1997, lfd. Nr. 111). Wir halten deshalb an unserer Empfehlung fest, die entsprechenden privatrechtlichen Verträge nicht zu kündigen.

Az.: I/1 047-00-3

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