Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 56/1996 vom 05.02.1996

Beihilfeanspruch

Das Innenministerium NW hat uns den nachfolgend abgedruckten Runderlaß des Finanzministerium vom 08.12.1995 mit Schreiben vom 28.12.1995 mit der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt:

"Leistungen der Krankenfürsorge während des Urlaubs aus familiären Gründen oder des Erziehungsurlaubs.

Rd.Erl. d. Finanzministeriums v. 08.12.1995

B 3100 - 0.37 - IV A 4

1. Nach § 85a Abs. 5 LBG haben Beamte während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 LBG (Urlaub aus familiären Gründen) ab 1.1.1996 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Die Gewährung dieser Leistungen ist ausgeschlossen, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten (§ 2 Abs. 1 BVO) wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hat. Entsprechendes gilt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG für die Dauer des Erziehungsurlaubs. Hierzu weise ich auf folgendes hin:

Die gesetzlichen Krankenkassen sehen die Voraussetzungen für die Versicherung nach § 10 SBG V bei den Beamtinnen und Beamten als erfüllt an, die sich im Urlaub aus familiären Gründen nach § 85a LBG befinden. Während des Erziehungsurlaubs wird jedoch das Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht anerkannt, da auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung während eines Erziehungsurlaubs die eigene Versicherung weitergeführt wird und keine Ansprüche aus der Familienversicherung erworben werden; mithin besteht insoweit für die Beamtinnen und Beamten ein eigener Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG. Soweit in diesen Fällen der Ehegatte einen Anspruch auf Beihilfen nach § 1 Abs. 1 BVOAng oder tarifvertraglichen Vorschriften hat, ist entsprechend zu verfahren.

2. Die Ausführungen unter 1. gelten entsprechend in den Fällen des § 189 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LBG und § 6a Abs. 5 LRiG.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales."

Az.: I/1 043-02-0 wi/gt

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