Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 465/1997 vom 20.09.1997

Behandlung von Umfragen außerkommunaler Stellen

Umfragen von außerkommunalen Stellen haben einen Umfang angenommen, der in der bisherigen Form weder von den Stadt- und Gemeindeverwaltungen bei der Beantwortung noch von der Geschäftsstelle bei der Abgabe von Empfehlungen bewältigt werden kann.

Den Mitgliedsstädten und -gemeinden wird daher empfohlen, Umfragen von außerkommunalen Stellen (Unternehmen, Universitäten, Marktforschungsinstitute etc.) nur noch zu beantworten, wenn ein befürwortendes Schreiben der Geschäftsstelle den Fragebögen beigefügt worden ist.

Den Städten und Gemeinden steht es selbstverständlich frei, sich auch an Umfragen zu beteiligen, die nicht vom NW Städte- und Gemeindebund empfohlen worden sind. Soweit eine Umfrage nicht ausdrücklich empfohlen wurde, eine allgemeine Beteiligung aber nach Auffassung einer Mitgliedsstadt oder -gemeinde angezeigt ist, sollte die fragende Stelle gebeten werden, eine Empfehlung bei der Geschäftsstelle einzuholen.

Umfragen ohne empfehlendes Schreiben des NW Städte- und Gemeindebundes sollten deshalb nur noch beantwortet werden, wenn auf die Auskunft ein Rechtsanspruch besteht oder die befragte Stadt oder Gemeinde sich eigenständig entscheidet, an der Umfrage teilzunehmen.

Az.: G/1

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