Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 98/1998 vom 20.02.1998

Begriff der privaten Haushaltung

In der jüngsten Vergangenheit ist durch mehrere Mitgliedsstädte und -gemeinden die Frage an die Geschäftsstelle herangetragen worden, was unter privaten Haushaltungen im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu verstehen ist.

In Anbetracht noch fehlender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Problematik kann auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes folgendes festgehalten werden:

In § 13 KrW-/AbfG wird zwischen Erzeugern und Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) und Erzeugern und Besitzern von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) unterschieden.

Der Begriff der "privaten Haushaltungen" wird in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht näher definiert. "Private Haushaltungen" sind grundsätzlich dort vorzufinden, wo Grundstücke zu Wohnzwecken genutzt werden. Dabei ist unter einem Haushalt allgemein die häusliche Wirtschaftsform einer Familie oder Lebensgemeinschaft, insbesondere eine Wohn- und Verbrauchsgemeinschaft zu verstehen. Ein privater Haushalt ist demnach eine Gemeinschaft von Personen, die zusammen wohnen und wirtschaften, aber auch eine Einzelperson mit eigenem Haushalt (vgl. hierzu Hösel/von Lersner/Wendenburg, Loseblatt-Kommentar, § 13 Kreislaufwirtschaftsgesetz Anm. 11; Queitsch, KrW-/AbfG, 1. Aufl. 1996, Ergänzungsband, S. 27). Private Haushaltungen bilden hiernach in Abgrenzung zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG den persönlichen Lebenskreis von Privaten (vgl. Frenz, KrW-/AbfG, Kommentar, § 13 Anm. 5).

Vor diesem Hintergrund ist im jeweiligen Einzelfall eine differenzierte Betrachtungsweise geboten:

Ein privater Haushalt wird zumindest dann vorliegen, wenn eine Einzelperson oder mehrere Personen eine eigene Lebensführung in einer in sich abgeschlossenen Wohneinheit (z.B. einem Appartement) praktizieren. Ausgehend hiervon sind zumindest an Krankenhäuser angeschlossene Schwesternwohnheime, Studentenwohnheime und Wohnheime für ältere Menschen, die Einzelappartements zur eigenständigen Lebensführung aufweisen, als private Haushaltungen anzusehen. Altenpflegeheime, Kinderheime sowie Übergangsheime, in denen den Bewohnern keine abgeschlossenen Räumlichkeiten zur eigenen Lebensführung verbleiben, dürften hingegen im Zweifelsfall als solche Einrichtungen anzusehen sein, die nicht mehr den privaten Haushaltungen, sondern den anderen Herkunftsbereichen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zuzurechnen sind.

Gleichwohl gilt auch für diese Bereiche, daß gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG grundsätzlich ein Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt/Gemeinde im Hinblick auf "Abfälle zur Beseitigung" besteht. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sind auch die Erzeuger/Besitzer von "Abfällen zur Beseitigung" aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die bei ihnen anfallenden "Abfälle zur Beseitigung" den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit keine Beseitigung in eigenen Anlagen erfolgt oder überwiegende öffentliche Interessen eine Abfallüberlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfordern.

Es wird zwar teilweise vertreten, § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sei dahin zu verstehen, daß eine Abfallüberlassungspflicht für "Abfälle zur Beseitigung" aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nur dann besteht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung dieser Abfälle in die Anlagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dies gebietet (vgl. Bartram/Schade UPR 1995, Seite 254; Fluck , KrW-/AbfG, Loseblatt-Kommentar, § 13 Rz. 112 ff.; von Koller, KrW-/AbfG, Kommentar, § 13 KrW-/AbfG, Seite 169). Diese Auffassung findet allerdings in der Grundsystematik des § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keine erkennbare Grundlage. Nach diesen Vorschriften sind grundsätzlich alle "Abfälle zur Beseitigung" aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den abfallentsorgungspflichtigen Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung zu überlassen. Dies gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG nur dann nicht, wenn "Abfälle zur Beseitigung" in eigenen Anlagen beseitigt werden. Von der vorstehenden Ausnahme bildet dann das "oder überwiegenden öffentliche Interessen die Abfallüberlassung erfordern" in § 13 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG wiederum eine Rückausnahme zur Möglichkeit der Beseitigung in eigenen Anlagen, so daß das "oder" im 2. Halbsatz des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG wie ein "es sei denn" zu lesen ist (vgl. Arzt in: Gaßner/Versmann, Neuordnung kommunaler Aufgaben im KrW-/AbfG, 1996, Seite 33 ff., Seite 41; Schink DÖV 1995, Seite 881, 833; Weidemann NVWZ 1995, Seite 631 ff., 638; Hölscher, ZUR 1995, Seite 176 ff., 180; Queitsch, UPR 1995, Seite 412 ff., 416; Kranefeld, NUR 1996, Seite 269 ff., 273; Queitsch, Ergänzungsband KrW-/AbfG, 1996, Seite 30 f.).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage können z.B. Altenpflegeheime, Kinderheime nur dann eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung für "Abfälle zur Beseitigung" erhalten, soweit die anfallenden "Abfälle zur Beseitigung" in einer eigenen Abfallentsorgungsanlage beseitigt werden. Dieser Ausnahmefall dürfte regelmäßig nicht gegeben sein, weil keine eigene Deponie/Müllverbrennungsanlage betrieben wird (vgl. hierzu auch Queitsch, Stadt und Gemeinde 1997, S.332ff., S. 336).

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß eine Abfallüberlassungspflicht bei Abfallerzeugern/Abfallbesitzern aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht für "Abfälle zur Verwertung" besteht. Im übrigen ist anzumerken, daß das bloße Interesse eines Abfallbesitzers, durch eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang die Einsparung der Benutzungsgebühren für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu erreichen, kein Grund ist, der eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung rechtfertigen kann ( vgl. hierzu VGH Mannheim, BGWZ 1982, Seite 521 f.; Queitsch, Städte- und Gemeinderat 1993, Seite 67 ff., 70).

Az.: N II/2 31-02 qu/g

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