Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 812/2003 vom 17.10.2003

Begräbniswald

Nach bisherigem Recht war nicht geregelt, ob ein Begräbniswald, d.h. ein Waldgrundstück, das zur Beisetzung von Totenasche genutzt wird, von einem öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger oder einem privaten Rechtsträger errichtet und betrieben werden kann. Da es sich bei einem Begräbniswald vom Begriff her regelmäßig um einen Friedhof handelt, hätten die öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger auch ohne eine gesetzliche Regelung die Möglichkeit gehabt, einen Begräbniswald zu errichten und zu betreiben. Fraglich wäre dann allerdings gewesen, ob dies auch ein privater Rechtsträger hätte machen können. Diese Frage ist nunmehr durch § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) beantwortet worden. Die entsprechende Neuregelung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW räumt nunmehr neben den kommunalen auch privaten Rechtsträgern die Möglichkeit ein, einen Begräbniswald selbst errichten zu können. Das neue Gesetz verzichtet auf die Verwendung des Begriffs "Begräbniswald". Vielmehr beschränkt sich der Gesetzgeber auf eine kurze Umschreibung der neuen Form der Aschenbeisetzung. So lautet die Formulierung:

"Sie dürfen Errichtung und Betrieb der Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird, auch privaten Rechtsträgern (Übernehmern) übertragen; diese Beisetzungsstätten sind nur insoweit zulässig, als öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, sie öffentlich zugänglich sind und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist; im Übrigen berechtigen und verpflichten die Vorschriften der §§ 2 und 3 auch den Übernehmer."

Wie aus der zitierten gesetzlichen Regelung im Übrigen hervorgeht, müssen die (bestehenden) öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Einrichtung einer entsprechenden Stelle, auf der Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt werden kann, im Hinblick z.B. auf den Flächennutzungsplan und bestehende Bebauungspläne als geeignet überprüft und bewertet werden. Es ist also nicht so, dass zunächst eine entsprechende räumliche Möglichkeit planungsrechtlich etwa durch Änderung des Flächennutzungsplans abgesichert werden muss. Vielmehr verhält es sich umgekehrt.

Wenn eine entsprechende Stelle in einem Wald eingerichtet werden soll, ändert sich an der Ausweisung im Flächennutzungsplan nichts. Es besteht auch keine Notwendigkeit, für diesen Bereich eine Änderung des Flächennutzungsplans vorzunehmen, da die Darstellung "Wald" im Flächennutzungsplan nach wie vor korrekt ist. Wird eine Fläche i.S.d. § 5 Abs. 5 Nr. 5 BauGB, also eine Grünfläche in Anspruch genommen, verbleibt es nach wie vor bei der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Kennzeichnung "Friedhof" in Übereinstimmung mit § 1 des BestG NRW, der von "Friedhöfen" spricht, ist nicht gegeben, weil zwar in § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW auch für Begräbniswald der Begriff "Friedhof" verwandt wird, der Gesetzgeber aber in erster Linie die Beschreibung eines Vorgangs gewählt hat, dass die Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird. Es handelt sich somit nur um eine Stelle, auf der ein Verbringen von Asche erlaubt sein soll. Die Nutzung sowohl als Wald als auch als Grünfläche wird hier planungsrechtlich nicht tangiert.

Es ist auch nicht erforderlich, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird, weil die Einrichtung eines Begräbniswaldes städtebaurechtlich nicht von einer derartigen Tragweite ist, dass eine Planungsnotwendigkeit bejaht werden kann.

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass ein Begräbniswald auch kein Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB ist, er ist also im planungsrechtlichen Sinne kein Vorhaben. Es wird ausschließlich Totenasche beigesetzt. Urnen oder andere Behältnisse dürfen nicht beigesetzt werden (s. hierzu Menzel/Hamacher, Komm. zum Bestattungsgesetz NRW, Kommunal- und Schulverlage GmbH & Co. KG, 65396 Walluf, ISBN 3-8293-0671-7).

Az.: II/1 620-20

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