Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 455/2009 vom 13.08.2009

Beginn der Schulpflicht

Nach § 35 Abs. 1 Schulgesetz beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, die Schulpflicht am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult. In der Übergangsvorschrift zu Art. 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.06.2006 ist im Einzelnen das Vorziehen des Einschulungsstichtages geregelt. Danach ist Stichtag für das Schuljahr 2010/2011 der 31. August.

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) hat darauf hingewiesen, dass die Schulpflicht für das Jahr 2010 auch für Kinder beginne, die am 01.09.2004 geboren seien. Diese Auslegung ist in der Praxis auf Irritationen bei den Eltern und Schulträgern gestoßen.

Das MSW NRW hat daraufhin erläuternd mitgeteilt, § 35 Abs. 1 Schulgesetz stelle für den Beginn der Schulpflicht nicht auf den Tag des Geburtstages ab, sondern auf die Vollendung des Lebensjahres. Die Berechnung dieser Frist richte sich mangels anderweitiger Regelungen zur Fristberechnung nach den Vorschriften des BGB. Dieses regele in § 187 den Fristbeginn und in § 188 das Fristende. Vorliegend gehe es um die Vollendung des Lebensjahres, also um ein Fristende. Für die Frist, die nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bemessen sei, unterscheide § 188 Abs. 2 BGB die Frist i. S. von § 187 Abs. 1 und § 187 Abs. 2 BGB.

Bei der Berechnung des Lebensalters handele es sich um eine Frist nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB, der dieses für den Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters ausdrücklich konstatiere. Folglich ende nach § 188 Abs. 2 zweite Alternative das Lebensjahr mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tag vorgehe, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspreche. Damit vollende, wer am Monatsersten geboren sei, sein Lebensjahr mit Ablauf des vorhergehenden Monats.

Ebenso setze § 2 BGB für die Volljährigkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Die Volljährigkeit beginne daher am Geburtstag um 0.00 Uhr, weil das 18. Lebensjahr am Tag vorher 24.00 Uhr vollendet werde.

Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle in einem Schreiben an das MSW NRW darauf hingewiesen, dass § 35 Abs. 1 Schulgesetz misslich formuliert sei, da sich dessen Regelungsgehalt für den rechtlichen Laien nicht ohne weiteres erschließe. Darüber hinaus führe die Auslegung zu einer Abweichung von der bisherigen Praxis, was weder bei den Eltern noch bei den Schulträgern auf Akzeptanz stoße.

Die Geschäftsstelle hat daher das MSW NRW gebeten, sich für eine Änderung des § 35 Abs. 1 Schulgesetz einzusetzen. Die Probleme würden nicht bestehen, wenn in § 35 Abs. 1 Schulgesetz statt auf die Vollendung des 6. Lebensjahres auf den 6. Geburtstag abgestellt werden würde.

Hierauf hat das MSW NRW mitgeteilt, die Formulierung in § 35 Abs. 1 Schulgesetz, dass Kinder, die bis zum jeweiligen Stichtag das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig werden, habe seit dem 27. Juni 2006 Gesetzeskraft. Durch den Rückgriff auf die Fristenberechnung im BGB werde die Ermittlung, welches Kind zu welchem Zeitpunkt schulpflichtig werde, auf eine sichere rechtliche Grundlage gestellt.

Die geänderte Formulierung des § 35 Abs. 1 Schulgesetz habe bisher nur zu wenigen Nachfragen geführt und scheine daher ein Übergangsproblem zu sein. Eine Änderung des Schulgesetzes sei daher aus heutiger Sicht nicht beabsichtigt.

Entsprechende Formulierungen fänden sich darüber hinaus auch in den Schulgesetzen anderer Länder (Bremisches Schulgesetz, Schulpflichtgesetz Saarland, Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Schulgesetz Rheinland-Pfalz, Hessisches Schulgesetz).

Az.: IV/2 211-31

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search