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StGB NRW-Mitteilung 777/2004 vom 21.10.2004

Befreiung von Sozialhilfeempfängern nach LFG

Im Zuge der bevorstehenden Umsetzungen des Hartz IV Konzeptes ist an die Geschäftsstelle die Frage gerichtet worden, ob diejenigen Sozialhilfeempfänger, die demnächst Arbeitslosengeld II beziehen, weiterhin von der Zahlung des Eigenanteils nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz befreit sind.

Der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz gilt lediglich für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht jedoch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Empfänger von Arbeitslosengeld II fallen daher nicht unter den Tatbestand der Norm.

Az.: IV/2-215-1/1

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