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StGB NRW-Mitteilung 394/2004 vom 19.05.2004

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Die Staatskanzlei NRW hat darauf aufmerksam gemacht, daß im Rahmen der Neuordnung des Gebührenrechts beabsichtigt sei, die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung neu zu regeln und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. So sei geplant, die Gebührenbefreiung zukünftig nur noch einkommensabhängig zu gewähren. Im einzelnen sollen nach den jetzigen Überlegungen folgende Personen und deren Ehegatten befreit werden können:
- Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
- Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.

Zur Zeit ist bei jedem Antrag auf Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverordnung eine zeitaufwändige Einzelfallberechnung des Bedarfs und des Einkommens notwendig. Durch die geplante Neuregelung würden die zeitaufwändigen Berechnungen entfallen, die bei den für die Bewilligung der Gebührenbefreiung zuständigen Gemeinden große personelle Kapazitäten in Anspruch nehmen.

Die Geschäftsstelle hat mit Stellungnahme vom 14. Mai 2004 diese beabsichtigte Änderung grundsätzlich begrüßt. Derzeit ist allerdings noch offen, ab wann die beabsichtigten Änderungen gelten werden. Die Geschäftsstelle wird über die aktuelle Entwicklung berichten.

Az.: IV/2-320-21/5

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