Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 16/1996 vom 05.01.1996

Befreiung von der Kleineinleiterabgabe

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG bleiben Kleineinleitungen abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. In seinen Urteilen vom 09.03.1995 - 2 A 1993/91 - und - 2 A 414/92 -, Städte- und Gemeinderat 1995, 352 hat sich das OVG NW grundlegend mit den Voraussetzungen dieser Befreiungsregelung auseinandergesetzt. In beiden Entscheidungen war die Revision nicht zugelassen worden.

Wir weisen darauf hin, daß das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 22.11.1995 die Entscheidung des OVG NW über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 09.03.1995 - 2 A 1993/91 - aufgehoben und die Revision zugelassen hat. Zur Begründung weist der Senat darauf hin, die Rechtssache könne Gelegenheit zur Klärung des Begriffs der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Schlammbeseitigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG geben. Die erwähnte Entscheidung des OVG NW ist somit nicht rechtskräftig.

Az.: IV/1 24-42 de/mu

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