Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 47/1996 vom 20.01.1996

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Biotonne

Wie der Presse entnommen werden konnte hat das OVG NW in Anknüpfung an sein Urteil vom 14.06.1995 ( Az.: 22 A 2424/94 ) in einem weiteren Verfahren mit dem Az. 22 A 1446/95 erneut entschieden, daß die auf einem Wohngrundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe kein Abfall sind, wenn diese kompostierbaren Stoffe sämtlich und ordnungsgemäß kompostiert werden. Das OVG NW hat laut den Pressemeldungen nunmehr allerdings zusätzlich klargestellt, daß auch Speisereste tierischer Herkunft ( z.B. Fleisch- und Speckreste, Fischreste, Knochenreste von Geflügelarten und anderen Tieren ) der Eigenkompostierung zugeführt werden können und folglich auch in bezug auf diese Speisereste tierischer Herkunft eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Biotonne ausgesprochen werden muß.

Die schriftliche Abfassung des neuen OVG-Urteils ( Az.: 22 A 1446/95 ) liegt noch nicht vor. Die Geschäftsstelle hat das Urteil beim OVG NW angefordert. Gleichwohl wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß der Anschluß- und Benutzungszwang an die Biotonne für Speisereste tierischer Herkunft unter Berücksichtigung des neuen Urteils des OVG NW möglicherweise nicht mehr aufrechterhalten werden kann, sondern auch dann eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Biotonne ausgesprochen werden muß, wenn Speisereste tierischer Herkunft einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

Die Geschäftsstelle hat als erste Reaktion auf das neue OVG-Urteil, das Umweltministerium NW angeschrieben. Der wesentliche Inhalt dieses Anschreiben ist nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

"Diese Rechtsprechung des OVG NW hat zwischenzeitlich bei den Kommunen zu einer Flut von Befreiungsanträgen im Hinblick auf die Biotonnen geführt, so daß eine flächendeckende Einführung der Biotonne zur Erfüllung der Anforderungen der TA Siedlungsabfall nicht mehr als gewährleistet angesehen werden kann.

Die Rechtsprechung des OVG NW ist insbesondere deshalb problematisch, weil nach den jahrelangen Erfahrungssätzen der Mitgliedsstädte und -gemeinden, Speisereste tierischer Herkunft nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden können, da hierdurch Siedlungsungeziefer (vor allem Ratten) angezogen wird und sich vermehrt. Dies ergibt sich auch aus einer Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 29.09.1994 an den Deutschen Städte- und Gemeindebund. In dieser Mitteilung hat das Umweltbundesamt darauf hingewiesen, daß aus Vorsorgegesichtspunkten, insbesondere wegen der Gefahr der Anlockung von Ratten, Speisereste tierischer Herkunft nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden sollten. Die gleiche Einschätzung ergibt sich auch aus der "Hygienerichtlinie für die Eigenkompostierung biogener Abfälle" der Salzburger Landesregierung (Stand: November 1994), die wir ebenfalls zu Ihrer Kenntnisnahme als Anlage beifügen.

Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des OVG NW stellt sich nunmehr die Frage, ob Speisereste tierischer Herkunft auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in der TA Siedlungsabfall weiterhin über die Restmülltonne erfaßt werden können. Hierdurch könnte gewährleistet werden, daß die Eigenkompostierung ohne Speisereste tierischer Herkunft durchgeführt werden kann und auf den Gemeindegebieten insbesondere durch Ratten keine unhygienischen Zustände entstehen. Wir bitten daher das Umweltministerium NW um fachliche Stellungnahme zu folgenden Punkten:

<DIR>

1. Ist es nach den Regelungen in der TA Siedlungsabfall als zulässig anzusehen, Speisereste tierischer Herkunft nicht über die Biotonne, sondern über die Restmülltonne zu erfassen, damit die Gefahr der Entstehung unhygienischer Zustände bei der Eigenkompostierung vermieden werden kann ?

2. Für den Fall, daß die TA Siedlungsabfall eine Erfassung der Speisereste tierischer Herkunft über die Restmülltonne nicht mehr gestattet, bitten wir um Mitteilung, ob das Umweltministerium NW die Einschätzung des Umweltbundesamtes und der Salzburger Landesregierung teilt, daß Speisereste tierischer Herkunft von der Eigenkompostierung auszuschließen sind.

3. Sollte das Umweltministerium NW der Auffassung sein, daß Speisereste tierischer Herkunft von der Eigenkompostierung auszuschließen sind, bitten wir um entsprechende Mitteilung, ob das Umweltministerium NW Vorgaben für die Eigenkompostierung (z. B. durch Rechtsverordnung) herausgeben wird, damit für die kommunale Praxis Vollzugsklarheit dahin geschaffen wird, daß Speisereste tierischer Herkunft nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden dürfen, sondern entweder der Biotonne oder der Restmülltonne zuzuführen sind.

</DIR>

Ergänzend weisen wir darauf hin, daß uns die Urteilsbegründung zu dem neuen Urteil des OVG NW (Az.: 22 A 1446/95) noch nicht vorliegt. Wir übersenden allerdings anliegend den Schnellbrief des NWStGB vom 05.07.1995, dem das Urteil des OVG NW vom 14.06.1995 (Az.: 22 A 2424/94) beigefügt ist.

Wir bedanken uns bereits jetzt bei Ihnen für Ihre Bemühungen und sind gerne bereit in der vorgetragenen Angelegenheit ein Gespräch zu führen."

Die Geschäftsstelle wird den Mitgliedstädten- und gemeinden unverzüglich die schriftliche Urteilsabfassung des neuen OVG-Urteils ( Az.: 22 A 1446/95 ) übersenden, sobald diese vorliegt. Über das Antwortschreiben des Umweltministeriums NW wird berichtet werden, sobald dieses eingegangen ist.

Az.: IV/2

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