Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 16/2002 vom 05.01.2002

Bedeutung der Lohnsteuerkarten

Die Geschäftsstelle hat in der Vergangenheit verschiedentlich in den Mitteilungen empfohlen, den Rückfluß von Lohnsteuerkarten/Belegen an die Finanzämter durch einen entsprechenden Hinweis in den Veröffentlichungsorganen der Städte und Gemeinden zu unterstützen (Mitt. v. 20.03.1993 u. 05.02.1996). Aufgrund einiger Nachfragen weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß sich die abgegebenen Lohnsteuerkarten auf die Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zumindest mittelbar in zweierlei Hinsicht auswirken:

1. Lohnsteuerzerlegung

Nach § 1 Satz 2 Gemeindefinanzreformgesetz wird der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für jedes Land "nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Art. 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbart werden". Die Lohnsteuer wird also nach dem Wohnsitzprinzip zerlegt, d.h. die vom Arbeitgeber an die Finanzbehörde seines Sitzlandes abgeführte Lohnsteuer soll dem Land zustehen, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Nach § 7 Abs. 2 des Zerlegungsgesetzes (Bundesgesetzblatt I 1998, S. 1998) sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten ergeben. Dabei gilt ein Arbeitnehmer, der für den Feststellungszeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, als in dem Land ansässig, in dem das für die Einkommensteuerveranlagung örtlich zuständige Finanzamt gelegen ist; in den übrigen Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt worden ist. Die nach den Eintragungen der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte einbehaltene Lohnsteuer gilt als von dem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Lohnsteuer nach der letzten Eintragung abgeführt worden ist. Die Bezugsgrundlage für den Gemeindeanteil ist also nicht das bundesweite Aufkommen der Lohn- und Einkommensteuer, sondern das jeweilige Aufkommen des einzelnen Landes, verteilt nach den Kriterien des Zerlegungsgesetzes.

2. Ermittlung der statistischen Grundlagen der Schlüsselzahlen

Die Ermittlung des Einkommensteueranteils für die einzelne Gemeinde wird "auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner" (Art. 106 Abs. 5 GG) ermittelt. Diese spiegelt sich in den Schlüsselzahlen zum Einkommensteueranteil wider. Die diesen zugrundeliegenden Einkommensteuerleistungen werden den Bundesstatistiken über die Lohn- und veranlagte Einkommensteuer entnommen. Die Statistiken werden aufgrund des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11.10.1995 (BGBl. I, S. 1250, 1409) in dreijährigem Rhythmus erhoben. § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken bestimmt, daß für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik den statistischen Ämtern der Länder von den Finanzbehörden der Länder Lohnsteuerkarten zur Verfügung gestellt werden. Die Lohnsteuerkarten sind also auch insoweit Erhebungsgrundlage für die Einkommensteuerleistungen der Einwohner der Städte und Gemeinden.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die Lohnsteuerkarten sowohl hinsichtlich der Lohnsteuerzerlegung und der daraus resultierenden Verteilung des Einkommensteueraufkommens auf die Länder als auch hinsichtlich der Ermittlung der statistischen Grundlagen der Schlüsselzahlen der Städte und Gemeinden von Relevanz sind. Dies gilt aber nur so lange, wie die Lohnsteuerkarten einen - wenn auch möglicherweise nur geringen - Lohnsteuerbetrag ausweisen. Lohnsteuerkarten, auf denen keine steuerrelevanten Eintragungen erfolgen, sind für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unmaßgeblich. Von daher besteht nach wie vor ein Interesse der Städte und Gemeinden an einer möglichst vollständigen Aushändigung der Lohnsteuerkarten an die Finanzverwaltung, soweit diese Lohnsteuerkarten Lohnsteuerbeträge ausweisen.

Az.: IV/1 921-21

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