Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 533/2009 vom 01.10.2009

Bedarfsplan zum Rettungsdienst

Der Landesfachbeirat für den Rettungsdienst hat anlässlich seiner Sitzung am 09.06.2009 beschlossen, den Trägern des Rettungsdienstes zu empfehlen, den Bedarfsplan aufgrund der vorgelegten Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Hilfsfrist“ des Landesfachbeirates zur Berechnung, Dauer und Festlegung der planerischen Hilfsfrist sowie zum Erreichungsgrad und zu den Rettungswachen aufzustellen. Das Arbeitsergebnis der Arbeitsgruppe hat folgenden Inhalt:

 1. Berechnung der planerischen Hilfsfrist

 -          Die planerische Hilfsfrist wird vom Zeitpunkt des Anfangs der   Dispositiondes Leitstellendisponenten an berechnet (Einsatzeröffnung)

und

endet mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels an der dem Notfallort nächstgelegenen öffentlichen Straße.

-          Der Erreichungsgrad beschreibt den Grad der Einhaltung der vom Aufgabenträger planerisch festgelegten Hilfsfrist in einem Rettungsdienstbereich.

 2. Geltungsbereich der planerischen Hilfsfrist

 -          Die planerische Hilfsfrist ist eine Planungsgröße für den jeweiligen Rettungsdienstbereich. Ihre Festsetzung erfolgt im Rettungsdienstbedarfsplan nach § 12 Abs. 1 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

-          Gebiete mit äußerst geringer Notfallwahrscheinlichkeit, mit extrem geringer Besiedlungsdichte, Wald-, Wiesen- und Moorgebiete, Betriebsgelände mit ausreichender eigener rettungsdienstlicher Versorgung, Truppenübungsplätze, Militärstandorte und Fernverkehrswege werden für die planerische Hilfsfrist nicht berücksichtigt.

 3. Dauer der planerischen Hilfsfrist

 -          Der Träger des Rettungsdienstes entscheidet, ob er eine Differenzierung der planerischen Hilfsfrist für Teile des Geltungsbereiches des Rettungsdienstbedarfsplanes für geboten hält.

-          Die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren sich allerdings darüber einig, dass sich die in der Praxis ergebenden Hilfsfristen von bis zu 8 Minuten in städtischen Gebieten und bis zu 12 Minuten in ländlichen Gebieten bewährt haben und daher beibehalten werden sollten.

-          Im Einzelfall sollen bei der Vornahme der Differenzierung regelmäßig folgende Kriterien, jeweils bezogen auf die betroffenen Teile des Geltungsbereichs des Bedarfsplanes, berücksichtigt werden:

 - In Einsatzkernbereichen soll die Hilfsfrist in der Regel acht Minuten betragen. In Einsatzaußenbereichen soll diese in der Regel zwölf Minuten nicht überschreiten.

- Ein Einsatzkernbereich liegt in der Regel dann vor, wenn der betroffene Teil des Geltungsbereiches des Bedarfsplanes mehr als 25.000 Einwohner hat, eine Einwohnerdichte von über 300 Einwohner Ikm2 aufweist und die Notfallrate je 1.000 Einwohner höher als 60 für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten liegt. Dieser Zeitraum ist zu beobachten; gegebenenfalls ist die Notfallrate fortzuschreiben.

 4. Erreichungsgrad in hilfsfristrelevanten Gebieten

 -          Der Erreichungsgrad soll in mindestens 90 % der auswertbaren hilfsfristrelevanten Notanfallanfahrten in einem vom Träger festgelegten Zeitraum eingehalten werden.

 5. Rettungswachen

 -          Unter Beachtung der planerischen Hilfsfrist hat der Träger des Rettungsdienstes für den Bereich des Rettungsdienstbedarfplanes die Anzahl und Standorte der Rettungswachen nach sachgerechten, notfallmedizinischen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien festzulegen.

 Die Empfehlung des Landesfachbeirates sind nicht bindend. Nach Auffassung der Geschäftsstelle wird mit den empfohlenen Definitionen jedoch die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen der erforderlichen Freiheit zur Festlegung vor Ort und der gebotenen Angleichung des zugrunde liegenden Orientierungsrahmens geschaffen.    

Az.: I 144-01

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