Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 715/2013 vom 01.10.2013

Bedarf an Reservekraftwerken für den kommenden Winter

Die Bundesnetzagentur hat den von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) ermittelten Bedarf an Reservekraftwerkskapazitäten bestätigt. Die Analysen zeigen, dass konventionelle Kraftwerksleistung in ähnlicher Höhe wie im vergangenen Winter mit 2.540 Megawatt (MW) vorgehalten werden muss, um einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb zu gewährleisten. Die so genannten Reservekraftwerke sollen in extremen Netzsituationen, die durch eine erhöhte Einspeisung aus erneuerbaren Energien und dem Abschalten von konventionellen Kraftwerken entstehen, zur Verfügung stehen.

Die ÜNB haben der Bundesnetzagentur den Bedarf an notwendiger Kraftwerksleistung übermittelt, die von den Betreibern vorgehalten werden muss, um einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb zu gewährleisten. Dies stellt den ersten Schritt des in der im Juni 2013 verabschiedeten Reservekraftwerksverordnung vorgesehenen Prozesses zur Sicherung von konventioneller Kraftwerksleistung für den kommenden Winter dar. Die dort vorgesehenen Maßnahmen verpflichten Kraftwerksbetreiber unter anderem, die Stilllegung von Kraftwerken anzuzeigen, sehen die Möglichkeit vor, systemrelevante Kraftwerke gegen Kostenerstattung in Betrieb zu halten, und sichern den weiteren Betrieb wichtiger Gaskraftwerke bei Versorgungsengpässen.

Die Analysen der ÜNB zeigen, dass konventionelle Kraftwerksleistung in ähnlicher Höhe wie im vergangenen Winter vorgehalten werden muss, um einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb zu gewährleisten. Ermittelt wurde eine Kraftwerksleistung in Höhe von 2.540 MW. Im Rahmen von bereits aus den Vorjahren bestehenden vertraglichen Bindungen sind bereits 2.022 MW gesichert. Den Berechnungen der ÜNB liegen zwei mit der Bundesnetzagentur abgestimmte Szenarien zugrunde, die jeweils einen Werktag im Winter unter der Annahme bestimmter Ausfälle und Revisionen von Kraftwerken betrachten. Die Szenarien unterscheiden sich insbesondere durch die Annahme einer sehr hohen bzw. einer relativ geringen Einspeisung durch Windenergieanlagen.

Das Vorhalten von Kraftwerksleistung dient zur Behebung von kritischen Situationen im Übertragungsnetz, die durch eine erhöhte Einspeisung aus erneuerbaren Energien und das Abschalten von konventionellen Kraftwerken entstehen. Die so genannten Reservekraftwerke sollen in extremen Netzsituationen zur Verfügung stehen. Sie sind eine zusätzliche Absicherung, wenn das Redispatchpotenzial sämtlicher am Markt befindlicher Kraftwerke ausgeschöpft ist.

Die Bundesnetzagentur hob in dem Zusammenhang hervor, dass die Zuverlässigkeit der deutschen Stromversorgung auch im Kalenderjahr 2012 auf einem hohen Niveau lag. Ein maßgeblicher Einfluss der Energiewende und der damit einhergehenden steigenden dezentralen Erzeugungsleistung auf die Versorgungsqualität kann somit laut des Präsidenten der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, für das Berichtsjahr ausgeschlossen werden. Dies geht aus einem Bericht über die in ihrem Netz aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen des Vorjahres hervor, den die Stromnetzbetreiber der Bundesnetzagentur jährlich übermitteln. Dieser Bericht enthält Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Unterbrechungen.

Weiteres Verfahren

Die ÜNB führen nun bis zum 1. Oktober 2013 ein Interessensbekundungsverfahren durch, in dem Betreiber von stillgelegten Kraftwerken ihr Kraftwerk zur Aufnahme in die Netzreserve vorschlagen können. Anschließend prüfen die ÜNB in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die Interessensbekundungen und führen entsprechende Vertragsverhandlungen.

Nach der Bestätigung des Bedarfs an Reservekraftwerken für den kommenden Winter wird die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der Systemanalyse für den Winter 2015/2016 prüfen und ggf. bestätigen. Die Ergebnisse der Bundesnetzagentur wurden in einem Bericht veröffentlicht und sind im Internet unter www.bundesnetzagentur.de (Elektrizität und Gas > Unternehmen/Institutionen > Versorgungssicherheit > Berichte/Fallanalysen) abrufbar.

Az.: II/3 811-00/8

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