Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 471/2003 vom 08.05.2003

Bebauungsplan und Konzentrationszone

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.04.2003 – 7 B 235/03 – sich zu der Frage der Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheides geäußert, mit dem der Bauantrag für eine über 130 m hohe Windenergieanlage in einer im Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Hinblick auf ein eingeleitetes Bebauungsplanverfahren der Gemeinde zurückgestellt wurde. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Das OVG NRW hat zunächst die Auffassung vertreten, dass eine Gemeinde durchaus – rechtlich zulässig – ein Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel der Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet auf 100 m einleiten darf. Eine solche Bebauungsplanung sei auch mit den Instrumenten der §§ 14, 15 BauGB sicherungsfähig.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es der Entscheidung des Rates der Gemeinden über die Bebauungsplanung vorbehalten sei, konkret zu prüfen, ob die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen der ausgeschlossenen Windenergieanlagen für den betroffenen Landschaftsraum so gewichtig seien, dass sie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Errichtungsmöglichkeiten gerechtfertigt erscheinen lassen und im Ergebnis auch nicht auf eine Umsetzung des Flächennutzungsplans etwa unter wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen würden.

Das OVG NRW hat ferner nicht beanstandet, dass die Gemeinde parallel zu dem Bebauungsplanverfahren für ein Vorranggebiet auch die Änderung ihres Flächennutzungsplans hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darüber hinaus betreibt. Es sei einer Gemeinde unbenommen, neben einer konkreten Bebauungsplanung auch eine konzeptionelle Überarbeitung ihrer Flächennutzungsplanung in Angriff zu nehmen. Diese Parallelität sei schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durch ein konkret zur Genehmigung gestelltes Vorhaben veranlasst worden ist. Auch das zeitlich zuvor erteilte Einvernehmen der Gemeinde zu dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Antragstellerin hindere die Gemeinde nicht, eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Bauleitplanung zu betreiben. Die Gemeinde dürfe nämlich ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den § 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Fehle es an einem Grund, der zur Verweigerung des Einvernehmens berechtige, so sei die Gemeinde verpflichtet, ihr Einvernehmen zu erteilen. Hiervon unberührt bleibe aber das Recht der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im Rahmen der Bauleitplanung dürfe die Gemeinde sich von „politischen Motiven“ leiten lassen. Gerade die gegenwärtige planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das mit den planerischen Vorstellungen einer Gemeinde nicht übereinstimme, könne den Anstoß für die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans geben.

Az.: II/1 bo/g

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