Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 7/2022 vom 21.01.2022

Beamtenrecht: Folgen der Verweigerung bei einer Impfpflicht

Der Bundestag hat mit Beschluss vom 10.12.2021 ein Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Aufgrund dieses Gesetzes müssen u. a. Personen, die im Rettungsdienst tätig sind, ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sein. Vor dem Hintergrund vereinzelter Fälle ist an die Geschäftsstelle die Frage herangetragen worden, welche rechtlichen Folgen die Weigerung von Beamtinnen und Beamten haben, die im Rettungsdienst tätig sind. Rechtsprechung liegt dazu nicht vor.

Aus Sicht der Geschäftsstelle werden mit der bundesgesetzlich eingefügten Impfpflicht die dienstrechtlichen Obliegenheiten konkretisiert. Weigert sich hingegen eine Beamtin oder ein Beamter und es liegen auch dafür keine medizinischen Gründe vor, so stellt sich die Frage, wie der Dienstherr darauf reagieren kann. Sicherlich kann der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens bei zeitgleicher Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes versuchen, diese Beamtinnen und Beamte anderweitig amtsangemessen einzusetzen. Ist dies hingegen nicht möglich und wird gleichwohl der Impfpflicht nicht Folge geleistet, so liegt nach Ansicht der Geschäftsstelle eine Dienstpflichtverletzung vor. Denn dieses Verhalten führt letztendlich dazu, dass die Beamtin bzw. der Beamte sich nicht mehr mit völligem persönlichem Einsatz dem Beruf widmet (vergleiche § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz). Gegebenenfalls kann auch eine Verletzung dieser Pflicht im Sinne von § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz vorliegen. Das führt nach Ansicht der Geschäftsstelle allerdings dann auch dazu, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Disziplinargesetz NRW). Dann ist von Amts wegen ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Im Übrigen würde dann aufgrund der Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht zugleich ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegen und zur Kürzung der Besoldung führen (vgl. § 11 LBesG).

Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe dürfte sich dann im Übrigen die Frage der (körperlichen) Eignung stellen. Das gilt umso mehr für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

Az.: 14.0.14-001/001

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