Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 88/2003 vom 21.01.2003

Beabsichtigte Änderung des Ladenschlußgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf in den Bundesrat (BR-Drs. 4/03) eingebracht, mit dem die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für alle Werktage von Montag bis Samstag auf die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr festgelegt werden sollen. Damit können die Geschäfte künftig auch am Samstag bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Der Gesetzentwurf sieht ferner die Aufhebung der Verpflichtung zur Schließung um 14.00 Uhr am Samstagen vor verkaufsof-fenen Sonntagen vor. Aus Gründen der Vereinfachung und Modernisierung sollen zehn Re-gelungen aufgehoben werden. So werden u.a. die Vorschriften für Warenautomaten und für Friseurbetriebe aus dem Ladenschlußgesetz gestrichen. Friseurbetriebe können ihre Öffnungszeiten unabhängig vom gesetzlichen Ladenschluß selbst bestimmen. Das Feier-tagsgesetz NRW wäre danach aber zu beachten, da auch die beabsichtigte Änderung des Ladenschlußgesetzes diese Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen nicht ausdrücklich zuläßt (vgl. § 4 Nr. 1 FeiertagsG). Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang dieses Gesetzentwurfs berichten.

Az.: I/2 102-02

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