Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 561/2013 vom 19.07.2013

BDA-Broschüre zu Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die deutschen Unternehmen engagieren sich mit weiter steigender Tendenz bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Inzwischen führen fast alle Unternehmen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch. Dazu gehören z. B. Maßnahmen zur Arbeitszeitflexibilisierung, zur Elternförderung oder zur Kinder- und Angehörigenbetreuung. Die deutsche Wirtschaft hat erkannt, wie wichtig gute Rahmenbedingungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zur Fachkräftesicherung und -gewinnung sind. Inzwischen führen fast alle Unternehmen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch. 586 Betriebskitas gibt es heute in Deutschland. Inzwischen unterstützt jedes dritte Unternehmen seine Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung. Knapp 20 % planen dies für die Zukunft.

Es ist aber nicht nur eine Aufgabe der Unternehmen, sondern eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft, dafür Sorge zu tragen, dass Menschen mit Familienverpflichtungen Familie und Beruf besser vereinbaren können. Der Staat muss die Rahmenbedingungen setzen, damit Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Das Hauptaugenmerk muss auf dem quantitativen und qualitativen Ausbau einer bedarfs- und flächendeckenden Kinderbetreuungsinfrastruktur liegen.

Auch die Arbeitgeberverbände leisten mit zahlreichen Initiativen und Aktivitäten ihren Beitrag, damit Beruf und Familie besser miteinander vereinbart werden können. Sie werben dafür, geeignete Lösungen für und in jedem einzelnen Betrieb zu suchen. Dazu soll auch die Broschüre „Vereinbarkeit von Familie und Beruf — Praxisbeispiele aus der Wirtschaft“ dienen. Mit ihr zeigt die BDA anhand von Beispielen aus der Praxis auf, wie durch betriebliche Maßnahmen die Situation von Beschäftigten mit Familienverantwortung verbessert werden kann.

Die Broschüre kann im Internet unter www.arbeitgeber.de >Publikationen >Broschüren >Beschäftigung heruntergeladen bzw. als Druckexemplar kostenfrei bestellt werden. 

Az.: III 780

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