Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 662/2004 vom 18.08.2004

BayVGH zur Gewerbeabfallverordnung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Mai 2004 (Az.: 20 B 02.2480) entschieden, dass ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger gegenüber der Kommune als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger den Nachweis führen muss, dass bei ihm keine (überalssungsopflichtigen) Abfälle zur Beseitigung anfallen und er deshalb keine Restmülltonne (Pflicht-Restmülltonne) nach der Gewerbeabfallverordnung in Benutzung nehmen muss. Für eine Beweislast des Abfallbesitzers/-erzeugers spricht nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zielvorstellung des Bundesverordnungsgebers, durch die Gewerbeabfallverordnung in Zukunft sog. Scheinverwertungen dadurch zu verhindern, dass gemischte Abfälle nur dann einer Verwertungsanlage zugeführt werden dürfen, wenn bei diesen gemischten Abfällen ein hoher Verwertungsgrad zu erwarten ist (vgl. Bundestags-Drs. 14/7328, S. 11). Da der gesamte Verwertungsvorgang in die Verantwortungs- und Verfügungssphäre des gewerblichen Abfallbesitzers/-erzeugers falle, erscheine es auch von dieser Zielvorstellung her gerechtfertigt, die Beweisführungspflicht insoweit dem gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger aufzuerlegen.

Mit dem Urteil vom 13. Mai 2004 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit klargestellt, dass ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger die Aufforderung, ein Restmüllgefäß der Kommune in Benutzung zu nehmen, nicht mit der schlichten Begründung ablehnen kann, die Kommune sei als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zunächst verpflicht, nachzuweisen, dass bei ihm (überlassungspflichtiger) Abfall zur Beseitigung anfällt. Vielmehr ist der Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet, die widerlegbare Vermutung, dass Abfall zur Beseitigung anfällt, zu widerlegen. Gelingt dieser Nachweis nicht, so besteht die Verpflichtung, ein Restmüllgefäß nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung in Benutzung zu nehmen.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass abzuwarten sein wird, ob diese Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wird. Unter dem Aktenzeichen 7 C 25.03 läuft beim Bundesverwaltungsgericht zurzeit eine Sprungrevision mit Blick auf das Urteil des VG Stuttgart vom 24.10.2003 (Az.: 19 K 2192/03). Das VG Stuttgart hatte in dem vorstehenden Urteil den Rechtsstandpunkt eingenommen, aus § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung ergebe sich keine generelle Pflicht für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen eine Pflicht-Restmülltonne in Benutzung zu nehmen. Vielmehr sei ein konkreter Nachweis des öffentlichen rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich, dass überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung beim Abfallbesitzer/-erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen anfielen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgt dieser Rechtsprechung des VG Stuttgart in seinem Urteil vom 20. April 2004 offensichtlich nicht, sondern steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger den Nachweis führen muss, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.


Az.: Az.: II/2 31-02 qu/g

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