Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 77/2023 vom 11.01.2023

BayVGH zur Gewässerverunreinigung/-unterhaltung

Der Bayerische VGH (BayVGH) hat mit Urteil vom 20.07.2022 (Az. 4 B 20.3009) entschieden, dass die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß § 39 Satz 2 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) auch Maßnahmen zur Beseitigung von Ölverunreinigungen umfasst.

Zwar wurde – so der BayVGH - die Reinhaltung bzw. Reinigung des Wassers in der Vergangenheit grundsätzlich nicht als Unterhaltungsmaßnahme angesehen, sofern sie nicht der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss diente (HessVGH, U.v. 25.3.1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624/626; OVG NW, U.v. 12.9.2013, a.a.O., Rn. 80; BGH, U.v. 23.10.1975 - III ZR 108/73 - NJW 1976, 291/292 m.w.N.; offengelassen in BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372; vgl. auch BT-Drs. 16/13306 S. 1). Laut dem BayVGH kann aber an dieser Auffassung in Anbetracht der seit dem 1. März 2010 geltenden Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, nicht mehr festgehalten werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/12275 S. 63) soll die Bestimmung einen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30 WHG leisten, mit denen die Vorgaben aus der Wasserrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurden (BVerwG, U.v. 29.4.2020 - 7 C 29.18 - BVerwGE 168, 86 Rn. 24). Dieser ökologisch erweiterte Unterhaltungsbegriff, der zu einer Mehrbelastung der Unterhaltungspflichtigen führt, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, U.v. 29.4.2020 - 7 C 29.18 - Rn. 25).

Da die Verunreinigung mit Öl die ökologische Funktionsfähigkeit von Gewässern insbesondere als Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen nachteilig beeinflussen kann, umfasst die Unterhaltungspflicht – so der BayVGH - gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG bei sachgerechter Auslegung auch die Maßnahmen, die zur Beseitigung eines auf der Wasseroberfläche treibenden Ölfilms erforderlich sind.

Az.: 24.0.16 qu

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