Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 498/2023 vom 25.07.2023

BayVGH zu ungeeichten Wasserzählern

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 15.06.2023 (Az. 20 B 21.2421) entschieden, dass die Messdaten eines ungeeichten Wasserzählers nicht für die Abrechnung der Wasser- und Schmutzwassergebühr verwendet werden dürfen. Gemäß den § 31 Abs. 1, 2 Nr. 3 und 37 Abs. 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) dürfen nur geeichte Wasserzähler verwendet werden. Die Verwendung ungeeichter Zähler im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG stellt gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand dar, der mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Messungen, die ein ungeeichter Zähler vornimmt, sind daher von vornherein keine Grundlage für die Abrechnung der Gebühren. Der Anschein der Richtigkeit des Messergebnisses besteht bei fehlender Eichung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010 – Az. VIII ZR 112/10-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2022 – Az. OVG VIIII N 24.19).

Liegen damit keine verwendbaren Messdaten eines geeichten Wasserzählers vor, so kann laut dem BayVGH - satzungsrechtlich geregelt - nur auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. Als Grundlage für eine solche Schätzung können – so der BayVGH – der Durchschnittsverbrauch des klägerischen Grundstücks in den Vorjahreszeiträumen oder Referenzwerte aus dem Versorgungsgebiet der beklagten Gemeinde herangezogen werden.

Der Bayerische VGH folgte außerdem dem Vortrag der beklagten Gemeinde nicht, dass ein Austausch des Wasserzählers nicht möglich gewesen sei, obwohl den Klägern jährlich Wurfzettel mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Austausches des Wasserzählers in den Hausbriefkasten eingeworfen worden seien. Insoweit weist der BayVGH darauf hin, dass ein Betretungsrecht zur satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung besteht, welches konkretisiert durch Einzelanordnungen im Wege des Verwaltungszwanges gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer durchgesetzt werden könne. Eine solche Anordnung diene auch der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes.

Az.: 24.0.12/24.1.1 qu

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