Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 117/2002 vom 05.02.2002

Bayerischer VGH zur Hygienische Unbedenklichkeit der Abfallabfuhr

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluß vom 04.09.2001 (Az.: 20 OZB 01.2266 -;DÖV 2001, S. 1007 f.) mit der Frage beschäftigt, welcher Abfuhrturnus beim Restmüllgefäß und beim Bioabfallgefäß unter dem Gesichtspunkt des Hygiene- und Gesundheitschutzes für die Benutzer der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung unbedenklich ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt in seinem Beschluß vom 04.09.2001 zu dem Ergebnis, daß sowohl beim Restmüllgefäß als auch beim Bioabfallgefäß ein 14-tägiger Abholrhythmus gesundheitlich für den Benutzer der Abfallgefäße unbedenklich ist (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Urt. v. 17.06.1994 - 20 N 93.281 -, Bay. Gemeindetag 1994, S. 213). Der bayerische Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, daß nach eingehender Prüfung der wissenschaftlichen Äußerungen bei einem 14-tägigen Abholrhythmus eine gesundheitliche Unbedenklichkeit festgestellt werden könne. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 18.03.1997, NVWZ 1997, S. 1025) ebenso entschieden. Lediglich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz habe in einem Urteil vom 11.09.1996 - 8 C 12820/95 - Gefahren für immungeschwächte Personen nicht ausschließen wollen, die sich beim Öffnen einer Biotonne mit Pilzsporen infizieren können. Wenn in einem solchen (Ausnahme-)Fall der Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der Biotonne "von dem einzelnen Bürger mit einem zumutbaren Aufwand nicht gefolgt werden kann", ist nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz eine Ausnahme von der Benutzung der Biotonne zu erteilen. Solche Fallgestaltungen sind nach dem Bay. VGH allerdings von der jeweiligen Gemeinde im konkreten Einzelfall zu entscheiden und stellen keinen Regelfall dar. Im Regelfall ist nach dem Bay. Verwaltungsgerichtshof der 14-tägige Abfuhrturnus bei dem Bioabfalgefäß gesundheitlich unbedenklich.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß das OVG NRW in Münster sich mit diesen Fragestellungen der Zumutbarkeit von bestimmten Abfuhrrhythmen für Abfallgefäße im Rahmen der Bioabfallerfassung bzw. der Restmüllentsorgung noch nicht zu beschäftigen hatte. Die Rechtsprechung des Bay. Verwaltungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg steht allerdings im Einklang mit den Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu den Abfuhrrhythmen in der Abfallentsorgung. Auch das Umweltbundesamt empfiehlt im Maximum beim Restmüllgefäß und bei der Biotonne einen Abfuhrrhythmus von 14 Tagen.

Az.: II/2 31-15

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