Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 668/2021 vom 10.11.2021

Bayerischer VGH zu Krankenhausabfällen

Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 12.08.2021 (Az.: u.a. 12 ZB 20.1855) entschieden, dass infektiöse Krankenhausabfälle, die in einer Desinfektionsanlage desinfiziert werden, einer energetischen Verwertung zugeführt werden können und nicht als überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung einzustufen sind. Der Bayerische VGH führt aus, dass infektiöse Krankenhausabfälle zwar grundsätzlich gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundeabfallgesetz) i.V.m. § 48 S. 2 KrWG sind (Abfallschlüssel-Nr. 18 01 03*).

Wenn diese aber in einer Desinfektionsanlage durch das Krankenhaus desinfiziert werden, würden diese Abfälle ihre Gefährlichkeit verlieren. Mit der Desinfektion seien diese infektiösen Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 03* nicht mehr gefährliche Abfällen, sondern in nicht gefährliche Abfälle mit der Abfallschlüssel-Nr. 18 01 04 umgewandelt worden und könnten damit anschließend in einem Wirbelschichtkraftwerk zur Energieerzeugung eingesetzt und damit dem in Anlage 2 zum KrWG unter dem Code R1 aufgeführten Verfahren unterzogen werden.

Weiterhin weist der Bayerische VGH ergänzend darauf hin, dass die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Abfällen für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden kann, nicht entscheidungserheblich sei (vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2002 – C-6/00- “ASA“; EuGH, Urteil vom 13.02.2003 – C-228/00 - “Belgische Zementwerke“).

Az.: 25.0.2.1 qu

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