Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 831/2023 vom 01.12.2023

Bayerischer VGH zu § 22 Abs. 2 VerpackG

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss mit vom 04.09.2023 (Az. 12 ZB 23.1587) entschieden, dass die Möglichkeit einer Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) einseitige Anordnungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Verwaltungsakt gegenüber den privaten Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems ermöglicht. Bei der Anordnung einer Rahmenvorgabe durch Verwaltungsakt des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (hier: Einführung von gelben Abfallgefäßen zur Erfassung von Einwegverpackungen) muss– so der BayVGH -nicht das „mildeste Mittel“ zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele gewählt werden. Maßgeblich ist der Begriff der Geeignetheit des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG zur Zielerreichung. Auf eine Erforderlichkeit kommt es nicht an. Ein privater Systembetreiber kann – so der BayVGH - auch nicht einwenden, dass es bei einer Erfassung der Einweg-Verpackungen über eine gelbe Tonne zu Fehlwürfen kommt. Laut dem BayVGH hat das Umweltbundesamt ausdrücklich festgestellt, dass Störstoffe in üblichen Anteilen die Sammelqualität in der Regel nicht in der Form beeinträchtigen, dass die Zielfraktionen verschmutzen oder verkleben und damit die Sortierung erschwert bzw. die Qualität des Sortieroutputs verringert wird. Der Erlass einer Rahmenvorgabe durch schriftlichen Verwaltungsakt steht, soweit die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 22 Abs. 2 VerpackG vorliegen, somit laut dem BayVGH im alleinigen Entschließungs- und Steuerungsermessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Az.: 25.0.2.1 qu

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