Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 792/2016 vom 14.11.2016

Bayerischer VerwGH zum Verzicht auf Straßenausbaubeitragssatzung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in einem aktuellen Urteil vom 09.11.2016 (Az. 6 B 15.2732) zur Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung verzichten kann. Dabei konkretisiert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, wie die Bestimmung im Kommunalabgabengesetz auszulegen ist, wonach für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge erhoben werden sollen. Das „sollen“ habe grundsätzlich verbindlichen Charakter, es sei denn, es liege ein atypischer Ausnahmefall vor, für dessen Annahme das Gericht enge Grenzen zieht. 

Ob dies der Fall sei, lasse sich nur im Einzelfall beurteilen. Von Bedeutung sei, dass die Gemeindeordnung die Reihenfolge festlege, nach der sich Städte und Gemeinden ihre erforderlichen Einnahmen zu beschaffen hätten. Hiernach seien Steuern und Kredite gegenüber der Erhebung von Beiträgen nachrangig. Der Gesetzgeber gehe insoweit von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der durch eine kommunale Einrichtung einen Sondervorteil erhalte — hier also der jeweilige Eigentümer eines an der Straße gelegenen Grundstücks — die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen solle.

Es verbleibe nur ein sehr begrenzter Bereich, innerhalb dessen eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung verzichten könne. Namentlich genüge es nicht, dass eine Gemeinde „haushaltsmäßig“ mehr oder weniger gut dastehe und sich den Beitragsausfall „finanziell leisten“ könne. Eine atypische Situation komme vielmehr nur in Betracht, wenn die Gemeinde die Reihenfolge der Einnahmequellen einhalte und trotz des Beitragsverzichts sowohl die stetige Aufgabenerfüllung als auch die dauernde Leistungsfähigkeit sichergestellt seien. 

Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW ist der Auffassung, dass das „Sollen“ in § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW in der Regel einem „Müssen“ gleichzusetzen sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich nun jedoch erstmals mit der Frage beschäftigt, wann ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der den Verzicht auf eine Erhebung von Straßenbaubeiträgen rechtfertigt.

Az.: 34.0.8-001/001

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