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StGB NRW-Mitteilung 195/2009 vom 19.03.2009

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur Grabmalregelung in Friedhofssatzung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Gemeinde befugt ist, in der Friedhofssatzung festzulegen, dass auf gemeindlichen Friedhöfen nur Grabmale aufgestellt werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sind.

Er hat hierzu am 4. Februar 2009 (Az.: 4 N 08.778) entschieden, mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage sei eine Gemeinde nicht befugt, in ihrer Friedhofssatzung zu bestimmen, dass auf gemeindlichen Friedhöfen nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens 182 hergestellt seien (Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008, Az.: 7 C 10771/08).

Die angegriffene Satzungsregelung berühre nicht nur wirtschaftliche Interessen der Antragsstellerin; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehe, weil die Satzungsregelung in deren Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz eingreife. Die Gemeinden könnten zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Diese allgemeine Satzungsautonomie, die die Gewährleistung der gemeindlichen Satzungsautonomie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz deklaratorisch wiederhole, genüge als Ermächtigungsgrundlage nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Dieser erlaube Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffes deutlich erkennen lasse.

Az.: IV/2 873-00

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