Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 133/2006 vom 16.01.2006

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zum Verbot von Müllschleusen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22.09.2005 (Az.: 20 N 05.1564 – UPR 2006, S. 40ff.) entschieden, dass ein Anbieter von Müllschleusensystemen nicht befugt ist, das Verbot von Müllschleusen in einer kommunalen Abfallentsorgungssatzung anzugreifen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anbieter von Müllschleusensystemen wandte sich gegen die kommunale Abfallentsorgungssatzung einer Stadt, wonach der Einsatz von Müllschleusen verboten war. Der Anbieter von Müllschleusensystemen bietet in verschiedenen Bundesländern Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft an, insbesondere installiert und betreibt er in Wohnanlagen Müllschleusen bzw. Müllwaagen. Dabei handelt es sich um Einwurfsysteme, bei denen durch Zählung der Einwurfvorgänge oder durch das Wiegen der eingeworfenen Abfälle die entsorgten Abfallmengen den einzelnen Wohnungen zugeordnet werden können mit der Folge einer verursachergerechten Kostenverteilung bei der Betriebskostenabrechnung.

Der Bayerische VGH erklärt in seinem Urteil vom 22.09.2005 bereits den Antrag des Anbieters von Müllschleusensystemen für unzulässig, mit welchem dieser festgestellt haben wollte, dass die Regelung in der kommunalen Abfallentsorgungssatzung rechtswidrig ist, die Müllschleusen verbietet. Im Wesentlichen weist der Bayerische VGH darauf hin, dass kommunale Abfallentsorgungssatzungen die Art und Weise regeln, wie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen seien. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger habe zwar die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten. Er habe jedoch nicht darüber hinaus die Interessen derjenigen Firmen zu berücksichtigen, die auf diesem Gebiet gewissermaßen als Zulieferer tätig würden. Dem könne auch durch den Anbieter der Müllschleusen nicht entgegen gehalten werden, dass die Kreislaufwirtschaft unter der Vorgabe des Europarechts auf einer Art „Dualen System“ beruhe, in welchem die öffentliche Hand und die Privatwirtschaft kooperativ zusammenwirken und bei dessen Steuerung die Interessen beider Seiten von vornherein berücksichtigt werden müssten. Diese gelte jedenfalls nicht für die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Abfällen aus privaten Haushaltungen („Hausmüll“), bei denen – unter dem Vorbehalt einer Selbstverwertung durch die Abfallbesitzer – nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die bisherige Rechtslage mit alleiniger Zuständigkeit der entsorgungspflichtigen (kommunalen) Körperschaften fortgeführt werde. Die Abfallbesitzer von Hausmüll hätten es rechtlich nur mit diesen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu tun und diese würden auch bestimmen, ob und inwieweit daneben noch private Unternehmen ins Spiel kommen könnten (§ 16 KrW-/AbfG). Im Übrigen spreche auch das praktische Interesse an einem wirksamen Gesetzesvollzug für diese Sichtweise. Die Abfallwirtschaft unter den Leitlinien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die in ihr zu berücksichtigenden Belange seien komplex genug. Müssten bei satzungsrechtlichen Regelungen von der Kommune als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger daneben noch die Interessen der als Zulieferer tätigen Unternehmer berücksichtigt und austariert werden, nähme die Schwerfälligkeit übermäßig zu und der Gestaltungsspielraum übermäßig ab. Schließlich weist der Bay. VGH darauf hin, dass auch zu berücksichtigen sei, wie hoch gegenüber der zweifellos positiv zu bewertenden Anreizwirkung von Müllschleusen die im Ansatz ebenso unbestreitbare Gefahr praktisch zu bewerten sei, dass Müllschleusen statt einer Vermeidung von Abfällen eine Umlenkung von Abfällen zur Folge hätten.

Az.: II/2 31 - 10 qu/g

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