Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 281/2009 vom 09.04.2009

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu gewerblichen Abfallsammlungen

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14.11.2008 (Az. 20 BV 08.1624 20 BV 08.1739) entschieden, dass einer gewerblichen Altpapiersammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) entgegen stehen, wenn nicht die Funktionsfähigkeit der gesamten öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungseinrichtung einer Kommune erheblich beeinträchtigt wird. Nach dem BayVGH kommt es also nicht auf die einzelne Abfallfraktion an, sondern auf die Funktionsfähigkeit der gesamten öffentlich-rechtlichen Entsorgung. Im Übrigen vertritt der BayVGH in dem entschiedenen Fall den Rechtsstandpunkt, dass durch die gewerbliche Sammlung die erfassten Altpapiermengen lediglich um 13 % zurückgegangen seien, sodass der Schwund dieser Altpapiermengen nicht die Funktionsfähigkeit der gesamten öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung in Frage stellen könne.

Auch das Interesse der gebührenpflichtigen Benutzer an stabilen Abfallgebühren werde nicht gefährdet. Insoweit geht der bayerische VGH davon aus, dass eine Gebührenerhöhung gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflichtigen durch ihr Verhalten (Abgabe von Altpapier an gewerbliche Sammler) die Gebührenerhöhung selbst verursacht haben. Im Übrigen sei es Sache des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörden, einzugreifen, falls es durch gewerbliche Altpapiersammlungen zu chaotischen, straßenrechtlich relevanten und straßenverkehrsgefährdenden Verhältnissen kommt. Abfallrechtlich wäre allenfalls zu erwägen, gewerblichen Sammlern aufzuerlegen, ihre Papiertonnen nur nach Bestellung durch die Grundstückseigentümer und –besitzer an diese auszuliefern.

Der bayerische VGH sieht entgegen dem OVG Hamburg (Beschluss vom 08.07.2008, NVWZ 2008, Seite 1133) durch gewerbliche Papiersammlungen auch keine Gefährdung des Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung. Zum Einen bestehe keine Rückgabepflicht für Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton für die privaten Endverbraucher. Zum Anderen könne allenfalls die Systemzulassung widerrufen werden, wenn die nachzuweisende Verwertungsquote von 70 % durch den bzw. die Systembetreiber nicht mehr geführt werden könne. Dafür, dass die Einhaltung dieser Quote konkret gefährdet wäre, seien aber im vorliegenden Verfahren keine konkreten Tatsachen ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Außerdem würde auch der gewerbliche Sammler das Altpapier einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen, sodass den abfallrechtlichen Zielen Genüge getan sei.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass der BayVGH sich damit der Rechtsprechungslinie der anderen Obergerichte angeschlossen hat, die allesamt die Hürde für das einer gewerblichen Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interesse außerordentlich hoch ansetzen. Es wird daher abzuwarten sein, wie das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich in diesem Jahr entscheiden wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung auch die weitreichenden Folgen der eingeschlagenen Rechtsprechungslinie erkennt, denn eine Vielzahl von gewerblichen Sammlern wird im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unweigerlich zur Konsequenz haben, dass unter anderem die Wohnqualität erheblichen Schaden nehmen wird, weil ständige Abfalltransporte in Wohngebieten stattfinden. Insoweit bleibt auch zu hoffen, dass nicht immer nur auf den Einzelfall abgestellt wird, sondern berücksichtigt wird, dass jeder Einzelfall der Startschuss für eine Vielzahl von gewerblichen Sammlern ist, in gleicher Weise tätig zu werden. Den Städten und Gemeinden verbleibt insoweit nur, ihre Bürgerinnen und Bürger sorgfältig darüber aufzuklären, dass sie ihre Abfälle zur Verwertung der Stadt/Gemeinde überantworten, damit ihr Wohngebiet nicht mit gewerblichen Sammlungen überrollt wird und die Wohnqualität und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch Schaden nimmt, denn es ist immer das Bestreben der Städte und Gemeinden gewesen, den Verkehr durch Abfallfahrzeuge und die Behinderungen durch das Bereitstellen von Abfallgefäßen auf das notwendige Minimum (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Papiertonne) zu begrenzen. Insoweit sind nunmehr auch die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, ihrer Stadt/Gemeinde beim Fortbestand dieser Situation behilflich zu sein. Dieses setzt aber eine Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über die Zusammenhänge voraus. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Bürger ein Interesse an stabilen Abfallgebühren und an der Aufrechterhaltung seiner Wohnqualität gerade in Wohngebieten hat.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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