Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 189/2016 vom 25.01.2016

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu DIN-Vorschriften

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 26.06.2015 — Az.: 4 ZB 15.150 — NVwZ-RR 2015, S. 872) klargestellt, dass der in einer Abwasserbeseitigungssatzung enthaltene textliche Hinweis auf bestimmte DIN-Normen und Europäische Normen (EN) nicht bedeutet, dass diese technischen Regelwerke zum Satzungsrecht erhoben werden, mit der Folge, dass deren Anwendung rechtsverbindlich ist. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn im Satzungstext nur eine allgemeine Bezugnahme auf die „einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ erfolgt. In diesem Zusammenhang weist der BayVGH darauf hin, dass derartige technische Regelwerke nicht demokratisch legitimiert sind, weil u. a. dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) keine Rechtsetzungsbefugnis zusteht.

Der allgemeine Hinweis in einer Abwasserbeseitigungssatzung auf DIN-Vorschriften dient damit nach dem BayVGH im Zweifelsfall nur der (beispielhaften) Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. auch:  OVG NRW, Urteil vom 20.03.2007 — Az.: 15 A 69/05). In Anbetracht dessen ist auch eine Anordnung der Stadt, die auf eine solche Abwasserbeseitigungssatzung gestützt wird, nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig (hier: Anordnung der Erneuerung einer durch den Einwuchs von Baumwurzeln defekten, privaten Abwasserleitung mit einer anschließenden Funktionstüchtigkeitsprüfung nach der DIN EN 1610).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: In Nordrhein-Westfalen sind die DIN 1986 — Teil 30 und die DIN EN 1610 durch § 8 Abs. 1 Satz 4 der Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) seit dem 09.11.2013 (Inkrafttreten der SüwVO Abw NRW 2013) durch die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags - demokratisch legitimiert - zum Stand der Technik bestimmt worden.

Insoweit bedarf es in der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die vorstehenden DIN-Vorschriften, weil sich dieses bereits aus der SüwVO Abw NRW 2013 ergibt, deren §§ 7 bis 11 SüwVO Abw NRW für private Abwasserleitungen gelten, die Schmutzwasser führen. Diese Regelungen richten sich bereits unmittelbar an den prüf- und sanierungspflichten Grundstückseigentümer, welcher die Rechtsvorgaben der SüwVO Abw NRW beachten und einhalten muss.

Az.: 24.0.2.1 qu

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