Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 405/2013 vom 27.05.2013

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Der BayVGH hat mit Beschlüssen vom 02.05.2013 — Az.: 20 CS 13.700 und 20 CS 13.771 — abrufbar unter www.gesetze-bayern.de/Gerichtsentscheidungen) entschieden, dass die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG grundsätzlich zulässig ist, wenn im Zuständigkeitsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Vergabe der Entsorgungsdienstleistung an ein privates Entsorgungsunternehmen als Drittbeauftragten (§ 22 KrWG) erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Dieses lag nach Auffassung des BayVGH nahe, wenn in einem Landkreis, sich zwei flächendeckende Sammlungen und zwar eine Altpapiererfassung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und eine gewerbliche Altpapiersammlung gegenüberstehen.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang der Vertrauensschutztatbestand des § 18 Abs. 7 KrWG zu beachten. Wurde demnach die gewerbliche Altpapiersammlung bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 01.06.2012 durchgeführt und die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bislang nicht gefährdet, so muss dem schutzwürdigen Vertrauen des gewerblichen Sammlers auf die weitere Durchführung seiner Sammlung Rechnung getragen werden, so dass diese grundsätzlich nicht untersagt werden kann.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass der BayVGH die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 7 KrWG nicht erschöpfend geprüft hat, sondern im Rahmen einer Interessenabwägung die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bezogen auf die gewerbliche Sammlung aufgehoben hat. In der Rechtsprechung ist allerdings entschieden worden, dass im Rahmen der Prüfung des § 18 Abs. 7 KrWG auch geprüft werden muss, ob zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 01.06.2012 die Schutztatbestände des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 KrWG einschlägig sind.

In diesen Schutztatbeständen wird geregelt, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weil eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist (so: VG Würzburg, Beschluss vom 15.04.2013 — Az.: W 4 S 13.145; VG Ansbach, Beschluss vom 16.01.2013 — Az.: AN 15 K 1200358 und Beschl. vom 23.01.2013 — Az.: 11 K 12.01588 - ).

§ 18 Abs. 7 KrWG gilt außerdem nicht für Sammlungen, die nicht auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG) durchgeführt wurden und durch welche die Abfälle nicht einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zugeführt worden sind (so: BayVGH, Beschluss vom 24.07.2012 — Az.: 20 CS 12.841 — Altmetalle).

Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG setzt insoweit eine rechtmäßige Sammlung vor Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 voraus (so: VG Ansbach, Beschluss vom 16.01.2013 — Az.: AN 15 K 1200358 und Beschl. vom 23.01.2013 — Az.: 11 K 12.01588 -). Außerdem besteht kein schützenswertes Vertrauen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers bestehen oder eine unzureichende Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gegeben ist (so: VG Würzburg, Beschluss vom 15.04.2013 — Az.: W 4 S 13.145).

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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