Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 107/2002 vom 05.02.2002

Bauleistung-Steuerabzugsgesetz

Der Vorstand der Stadtwerke Hürth, Dr. Dirk H. Ahrens-Salzsieder, hat der Geschäftsstelle des StGB NRW über die bisherige Praxis der Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen berichtet. Das Schreiben ist nachfolgend wiedergegeben:

"Das o.g. Gesetz ist von Ihnen bereits nachdrücklich kritisiert worden. Diese Kritik wird von uns in vollem Umfang geteilt.

Die Praxis scheint uns darüber hinaus noch kritikwürdiger.

Nach unserer Kenntnis besteht eine Anweisung innerhalb der Finanzverwaltung, im Falle des Widerrufs von Freistellungserklärungen die Auftraggeber von Bauleistungen in die Haftung zu nehmen, mit der Argumentation, sie müßten sich bei jeder Zahlung versichern, daß die erteilte Freistellungserklärung noch gilt.

Man stelle sich einmal diesen Aufwand vor.

Man stelle sich einmal vor, daß man Anrufe bei dem zuständigen Finanzamt nicht beweisen kann.

Auch der Hinweis, daß im Internet beim Bundesfinanzministerium alle Freistellungserklärungen abgerufen werden können, geht ins Leere, denn dieses System wird nach Auskunft der Finanzverwaltung selbst erst ab 01.07.2002 umfassend eingesetzt und funktionsfähig sein.

Dieses Gesetz ist schon eine Zumutung, die Praxis rüttelt u.E. sogar an den Grundfesten unseres Rechtsstaates. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nicht mehr. Jeder, der Bauleistungen beauftragt, steht schon mit einem Fuß vor dem Kadi.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie diese Situation in geeigneter Weise aufgreifen und kritisieren würden, mit der Bitte, daß zumindest der Grundsatz von Treu und Glauben für den Auftraggeber gilt, wenn die Freistellungserklärung nicht älter als 1 Jahr ist."

Wir empfehlen, in den Fällen, in denen an Auftraggeber seitens der Finanzverwaltung Haftungsbescheide ergehen, ausnahmslos gegen diese Bescheinigungen Rechtsmittel einzulegen, weil die von den Stadtwerken Hürth geschilderte Praxis der Finanzverwaltung rechtlich unzulässig ist.

Az.: II/1 608-00/1

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