Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 708/2021 vom 15.12.2021

Baukammerngesetz NRW novelliert

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 24.11.2021 das Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW) verabschiedet. Das neue Baukammerngesetz vom 01.12.2021 ist am 14.12.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekannt gemacht worden (GV. NRW. S. 1345) und tritt am 14.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz vom 16.12.2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 09.12.2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, außer Kraft.

Die Novelle war von der Landesregierung vorgelegt worden. Die StGB NRW hatte hierzu am 01.03.2021 Stellung genommen, siehe i.E. Schnellbrief 121 vom 03.03.2021. Das BauKaG NRW bildet die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Architektenkammer und Ingenieurkammer-Bau NRW.

In den vergangenen Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für das Berufsrecht der Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und der beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure in wesentlichen Bereichen geändert. Mit dem neuen Gesetz soll diesem Umstand Rechnung getragen und den Anforderungen an ein modernes und zukunftsorientiertes Berufsbild entsprochen werden.

Wesentliche Eckpunkte des neuen BauKaG NRW sind:

  • Der Textumfangs wurde dadurch gestrafft, dass die bislang getrennten Gesetzesbereiche über das Recht für die Architektenkammer NRW und die Ingenieurkammer-Bau NRW zu einem Allgemeinen Teil systematisch und inhaltlich zusammengeführt wurden. Die spezifischen Unterschiede der beiden Berufsbereiche werden weiterhin in getrennten Abschnitten behandelt.
  • Wesentliche Inhalte des Musterarchitektengesetzes wurden übernommen, wodurch das nordrhein-westfälische Recht soweit wie möglich im Interesse bundesweit einheitlicher Regelungen an diese Vorgaben angepasst werden soll.
  • Die Vorgaben im Recht der Europäischen Gemeinschaft mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) wurden umgesetzt.
  • Das Gesetz entwickelt das Berufsbild der Fachdisziplinen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung weiter, so dass die Befreiungsfähigkeit zugunsten des Versorgungswerks verbessert und somit auch der Wechsel der Betroffenen beispielswiese von einem Planungsbüro in die kommunale Bauaufsicht erleichtert wird.

Az.: 20.5.3-001/002 gr

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