Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 284/2015 vom 28.04.2015

Baugesetzbuch und umweltbezogene Informationen in der Bekanntmachung

Die Fachkommission Städtebau hat zum Thema "Angabe der Arten umweltbezogener Informationen in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB" Hinweise veröffentlicht: „Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung u. a. Angaben darüber zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 (Az. 4 CN 3.12) die dafür geltenden Anforderungen konkretisiert und festgestellt, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren.

Das Bekanntmachungserfordernis erstrecke sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Wie die erforderliche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext seiner Anstoßfunktion, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, gerecht werden kann.

Erforderlich und ausreichend ist dabei für den gewollten Anstoß, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Eine Aufzählung der Stellungnahmen oder Angaben zu deren Verfasser sind dagegen nicht erforderlich und wären für sich genommen im Hinblick auf die Anstoßfunktion auch nicht ausreichend. Ebenfalls nicht ausreichend ist, lediglich darauf zu verweisen, dass der Umweltbericht aus-gelegt wird und davon auszugehen, dass der Öffentlichkeit bewusst ist, dass der Umweltbericht Informationen zu allen umweltrelevanten Belangen enthält.

Abstrakte Bezeichnungen für Umweltbelange (z. B. „Lärmimmissionen") können eine nicht ausreichende Information darstellen, wenn sich dahinter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen (z. B. Straßenverkehrs , Schienenverkehrs-, Freizeit- und Gewerbelärm); in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Eine Aufzählung von Gutachten (z. B. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Gutachten zu wasserwirtschaftlichen Fragen, zum Strahlenschutz, zu ...) lässt zwar Vermutungen zu darin behandelten Themen zu, stellt aber nicht den erforderlichen hinreichend differenzierten Überblick über Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen dar.

Auf der anderen Seite ist es aber nicht erforderlich, in jedem Fall auf jede Facette der ver-fügbaren Informationen einzugehen. So wird in vielen Fällen beim Belang des Artenschutzes eine zusätzliche Differenzierung in Tiergattungen und Tierarten entbehrlich sein. Allerdings kann diese Differenzierung erforderlich sein, wenn es um besonders geschützte Arten geht oder bestimmte Arten im Bauleitplanaufstellungsverfahren eine besondere Rolle spielten. Ein weiteres Indiz für die Erforderlichkeit, einzelne Gesichtspunkte der vorliegenden Umweltinformationen weiter zu differenzieren, kann sich aus dem Umfang ergeben, in dem der jeweilige Gesichtspunkt in den Stellungnahmen problematisiert wurde. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen kann für die Zusam-menstellung der Informationen als Gliederungshilfe dienen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat in o. g. Urteil seine Erwägungen wie folgt abgeschlossen: „Auf der 'sicheren Seite' ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann."

Wenn in der erneuten Bekanntmachung der erneuten Auslegung eines geänderten oder er-gänzten Entwurfs eines Bauleitplans bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geän-derten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, braucht in der Bekanntmachung nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen zu werden, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind. Gibt es keine Informationen, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs beziehen, bedarf es keines Hinweises in der Bekanntmachung (BVerwG, Urteil vom 07.05.2014, 4 CN 5.13). Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keiner Ausnahme zugänglich (BVerwG vom 11.09.2014, 4 CN 1.14).

Az.: II/1 620-00

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