Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 471/2013 vom 20.06.2013

BauGB-Novelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 11.06.2013 ist am 20.06.2013 im Bundesgesetzblatt Nr. 29 (BGBl. I S. 1548) verkündet worden. Das entsprechende Bundesgesetzblatt Nr. 29 kann auf den Internetseiten des Bundesgesetzblattes (www.bundesgesetzblatt.de) eingesehen werden.

Inkrafttreten

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist geteilt: Ein Teil (Artikel 1 Nummer 9, 18 und 33 sowie in Nummer 34 § 245a Absatz 2) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Hierunter fällt auch die Neuregelung in den §§ 11 und 124 BauGB zum Erschließungsvertrag, wonach eine Eigenbeteiligung der Gemeinde am Erschließungsaufwand bei Abschluss eines Erschließungsvertrages mit einer kommunalen Eigengesellschaft nicht mehr erforderlich ist. Ein weiterer Teil (Artikel 1 Nummer 25 und 28) tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz drei Monate nach Verkündung in Kraft.

Zitierweise

Das Gesetz enthält in Artikel 1 Änderungen des Baugesetzbuchs. Das Baugesetzbuch ist daher wie folgt zu zitieren: "Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist."

In Artikel 2 enthält die Novelle Änderungen der Baunutzungsverordnung. Die Baunutzungsverordnung ist daher wie folgt zu zitieren: "Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist."

Wesentliche Änderungen

Aufgrund zahlreicher Interventionen der kommunalen Spitzenverbände konnten wichtige kommunalrelevante Änderungen im BauGB verankert werden. Beispielhaft sei auf die Fristverlängerung für die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB und die Erleichterung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 27a Abs. 1 BauGB hingewiesen. Gewerbliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 5 BauGB nur noch dann privilegiert zulässig, wenn sie keiner Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen.

Durch die Änderungen in §§ 11 Abs. 1 und 124 BauGB sind Erschließungsverträge nunmehr  auch mit kommunalen Eigengesellschaften zulässig. Bei der Beseitigung von Schrottimmobilien nach § 179 BauGB können Eigentümer jetzt an den Kosten der Rückbaumaßnahme beteiligt werden. Wegen der weiteren Änderungen und ihrer Bewertung wird auf den Schnellbrief Nr. 98 vom 27.05.2013 verwiesen.

Az.: II gr

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search