Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 51/2005 vom 16.12.2004

BauGB 2004 und Bebauungspläne nach bisherigem Recht

Aus den Überleitungsvorschriften des BauGB 2004 ergibt sich, dass Bauleitplanverfahren, die vor dem Inkrafttreten des BauGB 2004 (20. Juli 2004) förmlich eingeleitet worden sind, noch nach dem bisherigen, vor dem 20. Juli 2004 geltenden Recht durchgeführt werden dürfen; also insbesondere ohne den neuen Umweltbericht und nach den bisherigen Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Das ergibt sich aus § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB 2004. Der in § 244 Abs. 2 für Bebauungspläne erwähnte besondere Stichtag des 14. März 1999 wurde eingefügt wegen des sog. Artikelgesetzes, das am 14. März 1999 in Kraft getreten ist. Das bedeutet, dass Bebauungsplanverfahren, die vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden sind, nach den BauGB-Vorschriften durchgeführt und abgeschlossen werden dürfen, die vor diesem Artikelgesetz gegolten haben. Bebauungsplanverfahren, die zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind, dürfen nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung durchgeführt und abgeschlossen werden. Die „förmliche Einleitung“ eines Verfahrens erfolgt in der Regel durch den Aufstellungsbeschluss. Zwingende Voraussetzung bei all diesen Bauleitplanverfahren in der Übergangszeit ist, dass die Bauleitpläne spätestens bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, also zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des BauGB 2004. Abgeschlossen ist ein Verfahren mit der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 BauGB.

Besonders hinzuweisen ist auf die etwas versteckte Überleitungsvorschrift zur Planerhaltung in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004. Diese Vorschrift bedeutet, dass auch für diejenigen Bauleitplanverfahren, die, weil vor dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet, noch nach altem Recht zu Ende geführt werden dürfen, die neuen Vorschriften für die Planerhaltung gelten. Die Vorschriften zur Planerhaltung gelten also in der jeweils neuesten Fassung auch für die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs in Kraft getretenen Flächennutzungspläne und Satzungen. Das gilt insbesondere für die Vorschrift des § 215 i.d.F. des BauGB 2004. Das bedeutet, dass auch für solche altrechtlichen Übergangs-Bebauungspläne und –satzungen in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass die in § 2
15 Abs. 1 genannten Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Bekanntmachung geltend gemacht werden. Es gilt also auch für diese Übergangspläne und –satzungen die neue Zwei-Jahres-Frist; es gelten also nicht die zwei bisherigen unterschiedlichen Fristen von einem Jahr und sieben Jahren gem. der bisherigen Fassung des § 215 BauGB. Anders ist dies für Pläne und Satzungen, die vor dem 20. Juli 2004 abgeschlossen (bekannt gemacht) worden sind; für diese Verfahren gelten selbstverständlich weiterhin die alten Fristen des bisherigen § 215 BauGB (ein Jahr bzw. sieben Jahre).




Az.: II schw/g

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