Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 61/2004 vom 02.12.2003

Bauaufträge und Vorlage von Registerauszügen

1. § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist durch Änderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (Bundesgesetzblatt I 2001, S. 2787/2792) dahingehend neu gefaßt worden, dass die Bewerber um öffentliche Aufträge neben dem Gewerbezentralregisterauszug auch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorlegen müssen.

Auf Anfragen einzelner Mitgliedskommunen hat die Geschäftsstelle mitgeteilt, dass § 5 angesichts der Formulierung in Abs. 1 Satz 1 als „Soll-Vorschrift“ anzusehen ist und dass die Kommunen Registerauszüge nur dann verlangen sollen, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Bieterfirma vorliegen. Wir haben dabei auf die Spezialvorschrift des § 8 Nr. 5 VOB/A verwiesen, die seit jeher den Gemeinden die Möglichkeit gibt, unzuverlässige Firmen vom Vergabeverfahren auszuschließen. Wir haben den Mitgliedskommunen außerdem den Rat gegeben, eine Firma, die günstigste Bieterin ist, allein wegen der Nichtvorlage eines Registerauszugs nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen, sondern den Auftrag an die günstigste Firma dann zu vergeben, wenn keine begründeten Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Unzuverlässigkeit nach § 8 Nr. 5 VOB/A vorliegen.

Uns ist bekannt, dass diese Auslegung von den Initiatoren des § 5 Schwarzarbeitsgesetz bestritten wird, sind aber der Meinung, dass unsere Auslegung dem Gesetzestext entspricht. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er den dann bestehenden Widerspruch zu § 8 Nr. 5 VOB (der über § 97 Abs. 6 GWB i.V.m. der Vergabeverordnung Gesetzescharakter hat) durch eine konkrete Regelung auflösen müssen. Mit unserer Empfehlung haben wir uns ausdrücklich dagegen gewehrt, dass der Bund durch ein überbürokratisches Gesetz Kontrolltätigkeiten auf die Kommunen als Auftraggeber verlagern will, weil der Bund sich den Verwaltungsaufwand für seine eigenen Kontrollpflichten ersparen will.

Wir bleiben bei unserer Auslegung und bei unserer Empfehlung an die Mitgliedskommunen, weil nur dadurch der nötige Druck ausgeübt werden kann, dass der Bund eine bessere Regelung schafft, mit der schwarze Schafe ausgeschlossen werden können. Das derzeitige Verfahren verursacht bei Auftraggebern und Bietern einen so enormen Aufwand und hat einen so geringen Effekt zum Ausschluss von schwarzen Schafen, dass eine krasse Unverhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Erfolg vorliegt.

2. Der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie e.V. in Nordrhein-Westfalen ist es mit Hinweis auf die hohen Kosten und den enormen Zeitaufwand gelungen, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Bundesebene deutlich zu machen, dass das Mißverhältnis zwischen Riesenaufwand und Minimalerfolg zwingend eine Änderung von § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlich macht. Die zuständigen Bundesministerien haben für ihre eigenen Vergabestellen deshalb inzwischen angeordnet, dass die öffentlichen Auftraggeber ab sofort keine Auszüge aus dem Bundeszentralregister mehr verlangen. Die entsprechenden Bestimmungen in den Vergabehandbüchern sollen infolge dessen geändert werden.

3. Wegen der eingetretenen Entwicklung bitten wir die Mitgliedskommunen, ab sofort keine Auszüge aus dem Bundeszentralregister gem. § 5 des Gesetzes der Bekämpfung der Schwarzarbeit mehr zu verlangen. Unabhängig von dieser Bitte ist es selbstverständlich im Einzelfall möglich, bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit i.S.v. § 8 Nr. 5 VOB/A Auszüge aus dem Bundeszentralregister zu verlangen.

Die von den Bundesministerien veranlaßte faktische Nichtanwendung des § 5 bezieht sich derzeit nur auf die Auszüge aus dem Bundeszentralregister, nicht auf das Gewerbezentralregister. Der Grund liegt darin, dass der ineffektive Arbeitsaufwand beim Bundeszentralregister wesentlich höher ist als beim Gewerbezentralregister.

Bezüglich des Gewerbezentralregisters verweisen wir aber auf unsere obigen Hinweise unter Nr. 1, dass nach unserer Auffassung auch für dieses Register keine generellen Auskünfte angefordert werden sollten, sondern nur in begründeten Einzelfällen.

Az.: II schw/g

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