Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 481/1998 vom 20.08.1998

Batterieverordnung

Die Geschäftsstelle hatte darüber berichtet, daß die am 2. April 1998 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 658) verkündete Batterieverordnung (BattV) am 1. Oktober 1998 in Kraft treten wird (vgl. Mitt. NWStGB 1998, Nr. 394, 219, Mitt. NWStGB 1997, Nr. 407, Nr. 432, 601).

Danach ist der Verbraucher verpflichtet, alle Altbatterien bei den kommunalen Sammelstellen bzw. dem Handel abzugeben (§§ 7, 15 BattV). Gemäß § 9 BattV sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Städte, Gemeinden und Landkreise) zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen gebrauchte schadstoffhaltige Batterien aus Privathaushaltungen und Kleingewerbebetrieben unentgeltlich annehmen und diese ebenfalls unentgeltlich zur Abholung bereitstellen. Die Hersteller von Batterien und batteriebetriebenen Geräten sind verpflichtet, die Rücknahme sicherzustellen, in dem sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einführen bzw. sich an einem solchen beteiligen (§ 4 BattV). Aus diesem Grund haben die Hersteller die "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" mit Sitz in Hamburg gegründet und mit dem Handel bereits ein Verfahren zur Umsetzung der Batterieverordnung vereinbart (vgl. Mitt.NWStGB 1998 Nr. 394). Das Rücknahmesystem der Hersteller muß nach § 4 Abs.2 Nr. 3 BattV an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen. Dies gilt nach § 15 BattV auch für die sonstigen Batterien (§ 2 Abs.1 Nr. 4 BattV). Sonstige Batterien sind von den Herstellern einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung zuzuführen, soweit sie nicht zu verwerten sind ( § 15 Satz 2 BattV).

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat mitgeteilt, daß mit den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene bislang noch keine Gespräche geführt worden sind, wie die "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem für Batterien" die Abholung der von den Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 13 Abs.1 , 15 Abs.1 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs.1, Abs.2, Abs.6 LAbfG NW) gesammelten Batterien ab dem 1. Oktober 1998 durchführen wird. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund empfiehlt deshalb, bis zu einer bundesweiten Abstimmung zwischen der "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem für Batterien" und den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene keine Vereinbarungen zu treffen, um "Flickenteppiche" zu vermeiden.

Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes soll am 18. August 1998 ein Gespräch mit der "Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" stattfinden, bei dem es auch um die Bereitschaft der Stiftung geht, die Zahl der Übergabestellen kommunalen Bedürfnissen anzupassen. Dabei ist auch zu klären, was unter Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im einzelnen zu verstehen ist. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat ergänzend darauf hingewiesen, daß die "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem für Batterien" zur Zeit auch eine Umfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchführt, um sich einen Überblick über den derzeitigen Stand der Altbatterie-Erfassung zu verschaffen und um hieraus Rückschlüsse auf ein "Rücknahmesystem der Stiftung in bezug auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" zu gewinnen. Diese Umfrage ist mit den kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, aber auch mit der der Geschäftsstelle des NWStGB nicht abgestimmt worden.

Die Geschäftsstelle wird über die Gesprächsergebnisse der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene mit der "Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem für Batterien" berichten.

Az.: II 32- 13 qu/g

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