Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 264/2007 vom 04.04.2007

Basel II und Auswirkungen auf die Kommunen

Aufgrund der Kritik der kommunalen Spitzenverbände an einer Studie von PriceWaterhouseCoopers (PWC) vom 25.10.2006 mit dem Titel „Basel II und kommunales Rating - Wissen, Erwartungen und Vorbereitung von Kommunen und Banken“ hat es nunmehr ein gemeinsamen Treffen der kommunalen Spitzenverbände mit Vertretern von PWC gegeben. Hier wurde vereinbart, dass ein gemeinsamer Gesprächsvermerk über das Treffen verfasst werden soll, in dem sich die Studienverantwortlichen unter anderem zu einem dauerhaften Null-Risikoansatz der Kommunen im Rahmen von Basel II bekennen.

Den gemeinsamen Gesprächsvermerk, der den Kommunen bei Vorstößen, insbesondere von Ratingagenturen, aber auch von privaten und ausländischen Banken, als Argumentationshilfe dienen kann, geben wir im Folgenden wieder:

„Am 01.02.2007 trafen die kommunalen Spitzenverbände und Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers in Berlin zusammen, um Irritationen auszuräumen, die im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung von Basel II und der korrespondierenden europäischen Vorschriften entstanden sind.

Als gemeinsames Ergebnis des Gesprächs halten der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und PriceWaterhouseCoopers fest:

1. Zum 01.01.2007 sind für Banken und Sparkassen im Rahmen von Basel II neue Regelungen für die Absicherung ihrer Kreditrisiken in Kraft getreten. So werden die Anforderungen an die Kreditinstitute hinsichtlich des für die Kreditvergabe zu hinterlegenden Mindesteigenkapitals zu Gunsten einer stärker risikoorientierten Ausrichtung verändert. Entsprechend den unterschiedlichen Ausfallrisiken und Mindesteigenkapitalanforderungen dürften die Kreditkonditionen stärker differenzieren.

2. Für die deutschen Kommunen wurde nach den bis zum 31.12.2006 geltenden Mindesteigenkapitalvorschriften das Ausfallrisiko mit dem des Bundes gleichgesetzt. Dies führte dazu, dass bislang für die Kommunalkredite kein zusätzliches Eigenkapital zu hinterlegen war.

3. Auch in dem stärker risikoorientierten System von Basel II ist ein Nullansatz für die Kommunen möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist für deutsche Banken und deutsche Kommunen der Fall. Der Gesetzgeber hat mit der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Solvabilitätsverordnung, die die Risikogewichte für einzelne Forderungsklassen spezifiziert, den Nullansatz für die Gebietskörperschaften unterhalb der Zentralebene für den Standard-Ansatz festgeschrieben und eine Übertragung dieses Nullansatzes auch in den internen Rating-Ansatz ermöglicht ("Partial Use").

4. Die Solvabilitätsverordnung enthält keine Befristung des Nullansatzes oder des Partial Use.

5. Änderungen in Kreditkonditionen gegenüber den Kommunen sind deshalb nicht regulatorisch durch Basel II erzwungen. Mögliche Änderungen basieren vielmehr auf eigenen Entscheidungen von Kreditinstituten.

6. Die bei Kreditinstituten festzustellende Praxis, auch im Bereich des Kommunalkredits interne Rating-Systeme einzusetzen, beschreibt nicht den Regelzustand in der kommunalen Kreditversorgung. Die Spitzenverbände der öffentlichen Banken (Landesbanken und Sparkassen), die mehr als die Hälfte des klassischen Kommunalkredites abdecken, haben den kommunalen Spitzenverbänden zugesagt, an dem nach der Solvabilitätsverordnung weiterhin möglichen Nullansatz festzuhalten.

7. Von den eingesetzten internen Rating-Systemen ist ein externes Rating zu unterscheiden. Auch dieses ist für den klassischen Kommunalkredit nicht notwendig. Es kann jedoch die Reputation der betreffenden Kommune stärken und Wege zu den Kapitalmärkten eröffnen.

8. Die kommunalen Spitzenverbände und PriceWaterhouseCoopers halten somit fest, dass ein regulatorischer Zwang zu einem kommunalen Rating nicht gegeben ist. Soweit Kreditinstitute Kommunen einem internen Rating unterziehen, basiert dieses auf deren eigener Entscheidung. Auf der anderen Seite liegt es bei der einzelnen Kommune, ob sie sich trotz des regulatorisch geltenden Nullansatzes diesem stellen möchte.“

Az.: IV/1 912-07

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search