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StGB NRW-Mitteilung 336/1997 vom 05.07.1997

Barbetrag für Hilfeempfänger

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 18. März 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 1983, ab 01. Juli 1997 die Barbeträge für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelsätze der Sozialhilfe ab 01. Juli 1997 -, wie folgt neu festgesetzt:

Stufe Lebensalter DM

1 vom Beginn des 5. Lebensjahres bis 7,50

zur Vollendung des 6. Lebensjahres

(4 und 5 Jahre)

2 im 7. Lebensjahr 15,60

(6 Jahre)

3 im 8. Lebensjahr 22,90

(7 Jahre)

4 im 9. Lebensjahr 30,90

(8 Jahre)

5 vom Beginn des 10. bis zur Vollendung 38,60

des 11. Lebensjahres

(9 und 10 Jahre)

6 im 13. Lebensjahr 54,10

(12 Jahre)

8 im 14. Lebensjahr 61,60

(13 Jahre)

9 im 15. Lebensjahr 77,40

(14 Jahre)

10 im 16. Lebensjahr 84,80

(15 Jahre)

11 im 17. Lebensjahr 100,40

(16 Jahre)

12 im 18. Lebensjahr 107,80

(17 Jahre)

Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 01. Juli 1997 gem. § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 161,70 DM. Der Runderlaß des MAGS vom 08.07.1996 wird mit Ablauf des 30 Juni 1997 aufgehoben. Der zitierte Runderlaß vom 09. Juni 1997 wird im Mbl. NW veröffentlicht.

Az.: II 804-1

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