Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 550/2003 vom 01.07.2003

Auswirkungen vorläufiger Haushaltsführung auf Bürgerbegehren


Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 16.05.2003 (12 K 2590/02) über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entschieden. Dort war u.a. zu klären, wie sich eine Änderung der Sachlage zwischen der Durchführung des Bürgerbegehrens und der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung auswirkt. Dem Rechtsstreit lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hatte der Rat der Gemeinde 2001 die Schließung eines Freibades beschlossen. In Folge der Schließung des Freibades gründete sich ein Förderverein, der ein Konzept zum Weiterbetrieb des Freibades entwickelte. Im Hinblick auf die weiterhin finanziell schwierige Lage beschloß der Rat für das Jahr 2002 keine Fördermittel zugunsten des Fördervereins mehr in den Haushalt einzustellen. Gegen diesen Beschluß richtete sich das am 27.12.2001 bei der Stadt eingereichte Bürgerbegehren. Die Stadt hat seit dem Beginn des Haushaltsjahres 2002 die Grundsätze in der vorläufigen Haushaltsführung zu beachten. Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung konnte in den Jahren 2002 und 2003 nach § 79 Abs. 5 S. 4 GO NRW nicht erfolgen, da es angesichts der Verpflichtung der Stadt zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes an der nach § 75 Abs. 4 S. 4 GO erforderlichen Genehmigung des Landrates als zuständige Aufsichtsbehörde fehlte. In der Begründung des Bürgerbegehrens waren keine Tatsachen vorhanden, die die Beschlußfassung des Rates im Ansatz aufgreifen. Nach dem Urteil des VG Arnsberg war das Bürgerbegehren aus mehreren Gründen unzulässig. Zum einem hätte das Bürgerbegehren, welches sich gegen einen Ratsbeschluß richtet, wenigstens andeutungsweise auch die Motive darlegen müssen, von denen sich der Rat bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. Denn nur so wird die Funktion der Begründung gewahrt, die den Unterzeichnungsberechtigten in den wesentlichen Grundzügen über die entscheidungserheblichen Tatsachen informieren soll (vgl. auf OVG NRW, Urteil vom 23.04.2002, 15 A 5594/00). Fehlt es hingegen daran, so ist die Begründung nicht ausreichend und damit fehlerhaft. Im Übrigen müssen – wie bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich maßgeblich - die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung gegeben sein. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nicht sachgerecht. Dies ergibt sich daraus, daß ein Bürgerbegehren anstelle eines Ratsentscheides stehen soll. Dementsprechend können einem Bürgerbegehren nicht mehr Rechte zugestanden werden als einer Entscheidung des Rates. Dies bedeutet aber auch, daß eine - hier negative - Änderung der Sach- oder Rechtslage zwischen der Durchführung des Bürgerbegehrens und der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung zu Lasten des Bürgerbegehrens geht. Im entschiedenen Fall hatte sich die Haushaltslage zwischen der Durchführung des Bürgerbegehrens und der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung derart verschlechtert, daß entsprechend § 81 GO das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel der Zuschußgewährung an das Freibad nicht mehr möglich war und somit ein gesetzeswidriges Ziel verfolgte (§ 26 Abs. 5 Nr. 9 GO). Zum einen handelte es sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine kommunale Einrichtung, da das Freibad nach der Schließung im Jahre 2001 durch den Förderverein in eigener Verantwortung übernommen wurde und zum anderen ist nach dieser Rechtsprechung § 81 GO dahingehend auszulegen, daß diese Norm die Beschlußfassung des Rates über Verpflichtungen als solches einschränkt und nicht erst die Pflicht zur Ausführung der Ratsbeschlüsse. Denn der Zweck des § 81 GO liegt darin, die Gemeinde einerseits in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben weiterzuführen und andererseits eine Ausweitung der Haushaltswirtschaft und eine freiwillige Übernahme neuer Selbstverwaltungsaufgaben während der Zeit bis zur Bekanntmachung einer neuen Haushaltssatzung zu verhindern.

Az.: I/2 020-08-26

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